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Umsatzsteuererklärung

Die Jahresumsatzsteuererklärung ist für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, auf elektronischem Weg abzugeben. Nach § 18 Absatz 3 UStG hat der Unternehmer für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung, der nach dem 31. Dezember 2010 abzugeben ist, Abschn. 18.4 UStAE.

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Für die Umsatzsteuervoranmeldungen ist die elektronische Übermittlung bereits seit dem Jahr 2005 und für die zusammenfassende Meldungen seit dem Jahr 2007 verpflichtend eingeführt worden, vVgl. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010, IV D 3 - S 7340 / 0:003, BStBl I 2011, S. 46 und BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010, IV D 3 - S 7348 / 0:001, BStBl I 2010, S. 1512.

Die Muster zur Umsatzsteuererklärung 2014 finden Sie hier:
Muster der Umsatzsteuererklärung 2014

Das BMF-Schreiben zur Umsatzsteuererklärung im Volltext können Sie sich hier anschauen:
Muster der Umsatzsteuererklärung 2014

Auszüge aus einem Beitrag von Dirk J. Lamprecht

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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