Ob in einem Handwerksbetriebs eine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer zu bilden ist, wenn die Zusatzbeiträge nach den bis zum Bilanzstichtag erzielten Gewinnen bemessen werden und sich die bisherige Bemessungspraxis voraussichtlich künftig nicht ändern wird, hat das Finanzgericht Thüringen mit Urteil vom 07. Juli 2015 (Az. 2 K 505/14, veröffentlicht am 07. Januar 2016) entschieden.
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