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Steuererklärung 2019: Kürzerer Mantelbogen, mehr Anlagen

21.01.2020  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Wer seine Steuererklärung abgibt, muss den Hauptvordruck ausfüllen, auch Mantelbogen genannt. Bislang waren das vier Seiten, für die Steuererklärung 2019 sind es nur noch zwei. Was neu und anders ist, darüber informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.

Die persönliche Steuernummer, das zuständige Finanzamt, die eigene Adresse, Name und Anschrift des Ehegattens oder Lebenspartners, die persönliche Bankverbindung: Auf der ersten Seite des Mantelbogens bleibt alles beim Alten. Interessant wird es erst ab Seite zwei, denn der neue Mantelbogen für die Steuererklärung ab 2019 will nur noch Antworten auf folgende Fragen:

  • wohin der Steuerbescheid geschickt werden soll,
  • ob ein Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage gestellt wird,
  • ob es Einkommensersatzleistungen gibt
  • und ob ergänzende Angaben zur Steuererklärung zu machen sind.

Damit ist der neue Mantelbogen auf zwei Seiten zusammengeschrumpft.

Weniger Mantelbogen, neue Anlagen

Alle weiteren Informationen, die bislang im vierseitigen Mantelbogen einzutragen waren, sind zu eigenen Anlagen geworden. Hier die Namen der vier neuen Anlagen und was darin einzutragen ist:

  1. Anlage Sonderausgaben
    • Kirchensteuer, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Berufsausbildungskosten, weitere Aufwendungen wie gezahlte Versorgungsleistungen und Unterhaltsleistungen
  2. Anlage Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge
    • Behinderten-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag und andere Aufwendungen wie Krankheitskosten, Pflegekosten oder Bestattungskosten
  3. Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen
    • Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs), Handwerkerleistungen und anderes.
  4. Anlage Sonstiges
    • Steuerermäßigungen bei Belastung mit Erbschaftssteuer, Verlustabzüge und anderes.

Neu ab Steuererklärung 2019 ist auch, dass Daten, die dem Finanzamt bereits elektronisch übermittelt wurden wie Lohn oder Rente, nicht mehr eingetragen werden müssen.

Bild: TeroVesalainen (Pixabay, Pixabay License)

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