30.10.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Den ersten Teil dieses Fachartikels finden Sie hier.
Soweit ein Arbeitnehmer im Gegenzug für die Gestellung eines Dienstwagens im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf Barlohn verzichtet, mindert dieser Barlohnverzicht den geldwerten Vorteil ebenfalls nicht.
Soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt den Nutzungswert, also den geldwerten Vorteil übersteigt, verfällt der übersteigende Betrag. Dieser führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.
Soweit der Betrag der Zuzahlungen den geldwerten Vorteil übersteigt, verfällt der übersteigende Betrag. Er führt auch in diesem Fall weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.
Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nach Maßgabe von Randziffer 12, Satz 1 des BMF-Schreibens grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen entsprechend nicht den individuellen Nutzungswert.
Vom Arbeitnehmer zu tragende pauschale Nutzungsentgelte, z.B. nutzungsunabhängige Pauschalbeträge (z.B. Monatspauschalen), individuelle nutzungsabhängige Pauschalbeträge (z.B. Kilometerpauschalen) bzw. vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten) mindern nach Maßgabe von Randziffer 12, Satz 2 des BMF-Schreibens unmittelbar den geldwerten Vorteil.
Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung in Randziffer 13 des BMF-Schreibens erlaubt das Bundesfinanzministerium, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Fahrzeugkosten im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung in Randziffer 12 in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden dürfen.
Das bedeutet, dass diese Kosten bei der Gesamtkostenermittlung zunächst erfasst und bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zugunsten des Arbeitnehmers später wieder gegengerechnet werden dürfen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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