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Neues BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen (2/2)

30.10.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Bundesfinanzhof hat bereits mit den beiden BFH-Urteilen vom 30.11.16, VI R 49/14 und VI R 2/15 die lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen von Eigenanteilen der Arbeitnehmer bei der Dienstwagenbesteuerung neu geregelt. Danach wirken sich Eigenanteile und Zuzahlungen grundsätzlich steuermindernd auf die Höhe des geldwerten Vorteils aus.

Den ersten Teil dieses Fachartikels finden Sie hier.

Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung

Soweit ein Arbeitnehmer im Gegenzug für die Gestellung eines Dienstwagens im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf Barlohn verzichtet, mindert dieser Barlohnverzicht den geldwerten Vorteil ebenfalls nicht.

Übersteigendes Nutzungsentgelt

Soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt den Nutzungswert, also den geldwerten Vorteil übersteigt, verfällt der übersteigende Betrag. Dieser führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können nicht nur im Zahlungsjahr, sondern auch in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug bis auf 0 Euro angerechnet werden.

Soweit der Betrag der Zuzahlungen den geldwerten Vorteil übersteigt, verfällt der übersteigende Betrag. Er führt auch in diesem Fall weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

Fahrtenbuchmethode: Vom Arbeitnehmer getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten

Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten nach Maßgabe von Randziffer 12, Satz 1 des BMF-Schreibens grundsätzlich nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen entsprechend nicht den individuellen Nutzungswert.

Vom Arbeitnehmer zu tragende pauschale Nutzungsentgelte, z.B. nutzungsunabhängige Pauschalbeträge (z.B. Monatspauschalen), individuelle nutzungsabhängige Pauschalbeträge (z.B. Kilometerpauschalen) bzw. vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise übernommene Leasingraten) mindern nach Maßgabe von Randziffer 12, Satz 2 des BMF-Schreibens unmittelbar den geldwerten Vorteil.

Nichtbeanstandungsregelung

Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung in Randziffer 13 des BMF-Schreibens erlaubt das Bundesfinanzministerium, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Fahrzeugkosten im Gegensatz zur grundsätzlichen Regelung in Randziffer 12 in die Gesamtkosten einbezogen und wie bei der pauschalen Nutzungswertmethode als Nutzungsentgelt behandelt werden dürfen.

Das bedeutet, dass diese Kosten bei der Gesamtkostenermittlung zunächst erfasst und bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils zugunsten des Arbeitnehmers später wieder gegengerechnet werden dürfen.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.




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