13.11.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Fachartikelserie:
Neue Rechtsprechung: Bewertung von Sachbezügen bei der Gestellung von Brötchen und Heißgetränken durch den Arbeitgeber → Teil 1Das Finanzgericht weist darauf hin, dass bei einem Beherbergungsvertrag ein zivilrechtlicher Mangel vorläge, wenn das Beherbergungsunternehmen sich bei einem Frühstück auf die Gestellung eines Heißgetränks und trockenen Brötchen beschränken würde, ohne darüber hinaus einen entsprechenden Brotbelag zur Verfügung zu stellen.
Verschärft wird die Rechtslage durch das BMF-Schreiben vom 24.10.14 (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.14), wonach nach Maßgabe von Rz. 74 ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Snack oder Imbiss (z.B. ein belegtes Brötchen), eine Mahlzeit sein „kann“. Das Bundesfinanzministerium spricht keinen Klartext, sondern lässt den Rechtsanwender im Nebel stehen.
Ungeklärt ist daher die Rechtsfrage, ob auch ein unbelegtes Brötchen eine Mahlzeit sein kann, oder ob aus dem Umkehrschluss abgeleitet werden kann, dass ein unbelegtes Brötchen eben keine Mahlzeit im lohnsteuerlichen Sinne ist. Ebenso ungeklärt ist bislang die Rechtsfrage, ob es sich bei einem unbelegten Brötchen um eine Aufmerksamkeit im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien handelt. In den Lohnsteuerrichtlinien ist eine Aufmerksamkeit streng genommen als Sachzuwendung definiert, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet wird. Darüber hinaus gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, als Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Speisen hingegen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Besprechung überlassen werden, stellen nur dann eine Aufmerksamkeit dar, wenn der betrieblichen Besprechung ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz zugrunde liegt.
Die für den Arbeitgeber positive Einschätzung des Finanzgerichts Münster entfaltet jedoch keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung. So werden sich möglicherweise recht bald der Bundesfinanzhof oder der Europäische Gerichtshof mit dieser Thematik auseinandersetzen müssen.
Um in der Zwischenzeit nicht im Regen zu stehen und weil es sich bei Essen und Trinken grundsätzlich um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt, sollten Sie vielleicht in Erwägung ziehen, die Kosten für Brötchen einzusparen und Ihre Arbeitnehmer aufzufordern, sich aus steuerlichen Gründen besser selbst zu versorgen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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