20.05.2019 — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Ist die Rechnung nicht entsprechend den genannten Forderungen gestellt worden, sah der BFH hierin die Versagung [...]
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