23.01.2020 Quelle: Bundesfinanzhof
Veröffentlicht: 23. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 49/19
NV: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen und erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat.
Urteil vom 28.11.2019
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