27.02.2020 — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof
Veröffentlicht: 27. Februar 2020
Aktenzeichen: XI R 35/17
Weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft beenden eine Organschaft, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt.
Urteil vom 27.11.2019
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