15.07.2019 — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Der Regelung des § 13b UStG unterliegen die Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-PC und Spielekonsolen sowie integrierte Schaltkreise vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt. Nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Damit kommt es dann Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
Einzelheiten dazu finden sich in Abschn. 13b.7 Abs. 1a und Abs. 1b UStAE. Danach ist ein Tablet-Computer (Unterposition 8471 30 00 des Zolltarifs) ein tragbarer, flacher Computer in besonders leichter Ausführung, der vollständig in einem Touchscreen-Gehäuse untergebracht ist und mit den Fingern oder einem Stift bedient werden kann.
Spielekonsolen sind Computer oder computerähnliche Geräte, die in erster Linie für Videospiele entwickelt werden. Neben dem Spielen können sie weitere Funktionen anbieten, z. B. Wiedergabe von Audio-CDs, Video-DVDs und Blue-ray Discs.
Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung), z. B. Mikroprozessoren und CPUs. Integrierte Schaltkreise unterliegen nur dann der Reverse-Charge-Regelung, wenn sie (noch) nicht in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand (Endprodukt) eingebaut wurden (d. h. er ist ohne weitere Be- oder Verarbeitung noch nicht an einen Endverbraucher lieferbar). Diese Voraussetzungen sind immer dann erfüllt, wenn integrierte Schaltkreise unverbaut an Unternehmer geliefert werden, selbst wenn sie in dieser Form auch an Letztverbraucher abgegeben werden könnten. Daher ist eine gelieferte Computeranlage nicht nach § 13b UStG abzurechnen.
Die Regelung des § 13b UStG gilt für Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen. Nicht erfasst werden Lieferungen an Privatpersonen. Über die Unternehmereigenschaft seines Lieferempfängers muss sich der Lieferant also vergewissern, um ohne Haftungsrisiko steuerfrei abrechnen zu können.
Lieferungen, für die sich die Steuerschuld umkehrt, müssen grundsätzlich alle Pflichtangaben wie „normale" Rechnungen enthalten. An Stelle des Steuerausweises hat der Rechnungssteller auf die Umkehr der Steuerschuld hinzuweisen „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".
Die Regelung zur Steuerschuldumkehr greift nur bei im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen. Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren greift die Regelung also nicht. Das heißt, hier findet das neue System keine Anwendung. Die bekannten Regelungen gelten fort. Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen in die Europäische Union und ins Drittland werden demnach weiterhin wie alle sonstigen Lieferungen dorthin behandelt.
Fußnoten
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