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Aufbau und Inhalt des Anhangs – Einzelangaben: In welchem Umfang sind Angaben nach § 285 Nr. 3a HGB zu machen?

02.07.2020  — Von Oliver Glück. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Nach § 285 Nr. 3a HGB ist im Anhang der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz enthalten sind und die nicht nach § 268 Abs. 7 HGB (Haftungsverhältnisse) oder § 285 Nr. 3 HGB (außerbilanzielle Geschäfte, siehe oben) anzugeben sind, anzugeben, sofern diese Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist; Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind jeweils [...]

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