19.03.2020 Quelle: Bundesfinanzhof
Veröffentlicht: 19. März 2020
Aktenzeichen: I R 25/17
NV: § 8 Abs. 9 KStG erfordert nicht, dass im Zeitpunkt der Anwendung der Norm noch eine strukturell dauerdefizitäre Tätigkeit i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeübt wird; es genügt, dass die festgestellten Dauerverluste aus einer solchen Tätigkeit herrühren.
Urteil vom 23.9.2019
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