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Winterdienst: Steuerpflichtige nehmen den Fiskus "auf die Schippe"!

17.01.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V..

Das Jahr 2017 ist gerade angebrochen, da hat es bereits den Winter im Schlepptau. Ein Wetter, das die kleinsten Bürger mit Schneemann bauen und Rodelspaß verbinden, bedeutet für viele Hausbesitzer vor allem eines: Schnee schippen und Gehweg streuen.

Wer sich nicht selbst frühmorgens aufmachen will, um die Wege vor seinem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien, kann auch einen Winterdienst mit der Schneebeseitigung beauftragen. Die Arbeitskosten hierfür sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Demnach kann auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sein. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits Anfang 2014 entschieden. "Die Leistungen müssen jedoch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Die Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen stellen gemäß BFH eine solche Leistung dar", so Elke Knühmann, Steuerberaterin und Vizepräsidentin des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Das Bundesfinanzministerium folgt nun dem höchsten Gericht. Es hat den Katalog der Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG überarbeitet. U.a. wurde hierbei der Begriff "im Haushalt" auf das angrenzende Grundstück erweitert.

Der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weist überdies darauf hin, dass das im November 2016 veröffentlichte BMF-Schreiben diverse weitere Änderungen umfasst, die sich für Steuerpflichtige auszahlen können. So können beispielsweise die Kosten für den Anschluss des Haushalts an die Ver- und Entsorgungsnetze in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zudem kann das Finanzamt an der Versorgung und Betreuung eines Haustieres im Haushalt des Steuerpflichtigen beteiligt werden.



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