11.04.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa).
Nachdem Motto "Acht Stunden Arbeit, acht Stunden Freizeit und Erholung und acht Stunden Schlaf" setzte sich in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ein neues "Zeitbewusstsein" durch. Dieser Regelung folgte die Halbierung des Tages: 12 Stunden Arbeit bzw. Anwesenheit im Betrieb und 12 Stunden Freizeit. Daraus erfolgte automatisch - ohne wissenschaftliche Herleitung - eine Ruhezeitregelung von 11 Stunden. Mit dem Inkrafttreten des Arbeitszeitgesetzes im Jahr 1994 wurde die alte Arbeitszeitverordnung von 1938 (AZO) abgelöst und die »11-stündige-Ruhezeit-Regelung« übernommen.
Vor dem Hintergrund der Digitalisierung, dem Wandel der Arbeitswelt und vielfältigen, flexiblen und individuellen Arbeits(-zeit)formen sind starre Arbeitszeitregelungen nicht gewünscht und nicht mehr zeitgemäß. Bei Beschäftigten und Unternehmen steht Flexibilität hoch im Kurs.
Das Arbeitszeitgesetz könnte so weiterentwickelt werden, dass zum Beispiel die Ruhezeit je nach Arbeitsform und Dauer der täglichen Arbeitszeit auf bis zu neun Stunden reduziert werden kann, ohne die Schutzbedürfnisse der Beschäftigten in Frage zu stellen. Ferner sollte es möglich sein, den Beschäftigten die Ruhezeit zum Beispiel in Blöcken zu gewähren, wovon ein Block eine zusammenhängende ununterbrochene Ruhezeit von 8 Stunden umfasst.
"Eine solche Anpassung des Arbeitszeitgesetzes bringt Vorteile sowohl für die Beschäftigten als auch für Unternehmen. Die Beschäftigten können ihre Arbeitszeit selbst gestalten und haben mehr Einfluss auf ihre Arbeitszeiteinteilung. Für die Unternehmen bedeutet sie Rechtssicherheit. So können die Unternehmen ihren Beschäftigten mehr zeitliche Flexibilität ermöglichen, ohne Gefahr zu laufen, gegen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu verstoßen", so Dr. Ufuk Altun, Experte für Arbeitszeit.
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