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Von wegen gesund: Der Obstkorb und die Nettolohnoptimierung – Teil 1

23.07.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Durch geschickte Gestaltung versuchen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuerfreie Vergünstigungen zukommen zu lassen. In diesem Zusammenhang bieten diverse Finanzdienstleister den Arbeitgebern Prepaid-Kreditkarten an, die den Arbeitnehmern Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit bescheren sollen.

Rechtsgrundlage soll die Sachbezugsfreigrenze sein, gemäß welcher Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich nicht der Lohnversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden müssen.

Wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze durch eine betriebliche Sonderzahlung in Höhe von regelmäßig 44 Euro monatlich ausgenutzt wird, verbleibt kein Spielraum mehr für weitere Annehmlichkeiten. Erhält der Arbeitnehmer über die Sonderzahlung auf sein Kreditkartenkonto hinausgehend weitere steuerpflichtige Annehmlichkeiten, wird die Sachbezugsfreigrenze überschritten. Daraus folgt, dass nicht nur der übersteigende Betrag, sondern der Gesamtbetrag sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Der Fall aus der Praxis

Die Sonnenschein GmbH gewährt ihren Arbeitnehmern regelmäßig eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 44 Euro, die auf ein spezielles Kreditkartenkonto überwiesen wird. Hierbei handelt es sich um eine Prepaid-Kreditkarte, die der Arbeitnehmer weltweit als Zahlungsmittel einsetzen kann, z.B. um Waren oder Dienstleistungen zu bezahlen. Eine Bargeldabhebung ist nicht möglich.

Weil eine Bargeldabhebung nicht möglich ist und mit der Kreditkarte Waren und Dienstleistungen erworben werden können, wird derzeit die Auffassung vertreten, dass es sich lohnsteuerlich um eine Sachzuwendung handelt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Rechtslage jedoch noch nicht abschließend geklärt. Weder die Finanzverwaltung noch die Rechtsprechung haben sich bislang klar positioniert. Es liegt jedoch eine kritische Äußerung des Bundesfinanzhofs vor, vgl. BFH-Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17 - Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn, hier: abschließende Bemerkungen in Rz. 30 und 31.

Soweit es sich tatsächlich um Sachzuwendungen handeln sollte, käme grundsätzlich die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung.

Der zusätzliche Obstkorb

Neben der monatlichen Sonderzahlung auf das Kreditkartenkonto gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im hier vorliegenden Fall kostenlose Heiß- und Kaltgetränke. Darüber hinaus stehen an verschiedenen Stellen im Büro Obstkörbe bereit, aus denen sich die Arbeitnehmer bedienen können.

Hinsichtlich der Getränke, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt, handelt es sich nach Maßgabe von R 19.6 LStR um Aufmerksamkeiten und damit nicht um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Entsprechend sind diese Aufmerksamkeiten nicht schädlich für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze. Hinsichtlich des Obstes handelt es sich in lohnsteuerlicher Hinsicht nicht um Aufmerksamkeiten, sondern um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn.

Um wegen isoliert betrachtet geringfügiger Sonderleistungen des Arbeitgebers keine Steuerpflicht auszulösen, hat der Gesetzgeber bereits vor vielen Jahren als Nichtaufgriffs- und Bagatellgrenze die Sachbezugsfreigrenze ins Leben gerufen. Wenn der Arbeitnehmer nun Sachbezüge von seinem Arbeitgeber erhält, die die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro auch nur geringfügig überschreiten, ist der Gesamtbetrag steuerpflichtig und entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen.

Maßnahmen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Gewährung von Obst durch den Arbeitgeber um (steuerfreie) Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt. Diese Rechtsauffassung ist nicht zutreffend.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 34 EStG kommt eine Steuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn es sich um zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben handelt. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen den Freibetrag in Höhe von 500 Euro jährlich nicht übersteigen und die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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