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Vermeintliches Steuerschlupfloch: Der Einsatz von Arbeitnehmern als Markenbotschafter (Teil 1/2)

23.02.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Neuer Fachartikel von Volker Hartmann: Unter dem Deckmäntelchen der Lohnkostenoptimierung wird von Finanzdienstleistern zunehmend versucht, vermeintliche Steuerschlupflöcher konsequent und systematisch auszunutzen.

Teil 2 des Fachartikels finden Sie hier.

Die konsequente und systematische Ausnutzung von vermeintlichen Steuerschlupflöchern mag im Einzelfall zunächst erfolgreich sein. Wenn die Ausnutzung dieser Steuerschlupflöcher von auf Lohnkostenoptimierung spezialisierten Dienstleistungsunternehmen im großen Stil angeboten wird, ist jedoch Vorsicht geboten. Hier haben die Lohnkostenoptimierer oft die Rechnung ohne die Finanzverwaltung gemacht.

Einsatz von Arbeitnehmern als sog. Markenbotschafter

Ein solches vermeintliches Steuerschlupfloch ist der Einsatz von Arbeitnehmern als sog. Markenbotschafter. Als Markenbotschafter bekommt der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber neben seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen den Auftrag, durch Werbung die Attraktivität des Unternehmens zu steigern, z.B. durch Anbringen eines Firmenlogos oder eines Aufklebers an seinem Privatfahrzeug.

Dafür erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von 21 Euro. Dieser Betrag orientiert sich an einer Nichtaufgriffsgrenze im Einkommensteuergesetz. Nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro jährlich, entsprechend 21,33 Euro monatlich, betragen.

Mit dieser Nichtaufgriffsgrenze wollte der Gesetzgeber eigentlich bezwecken, dass gelegentliche Einkünfte in geringer Höhe aus Vereinfachungsgründen nicht der Versteuerung unterworfen werden müssen. Darüber hinaus sollte der am niedrigen Steuerertrag gemessene unverhältnismäßig hohe Arbeitsaufwand für die Finanzverwaltung unterbunden werden.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber Schlaumann & Söhne bietet seinen Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit einem auf Lohnkostenoptimierung spezialisierten Dienstleistungsunternehmen die Möglichkeit an, über die hauptberufliche Tätigkeit hinausgehend als nebenberufliche Markenbotschafter tätig zu werden. In diesem Zusammenhang wird am Privatfahrzeug der Arbeitnehmer ein Aufkleber mit dem Schriftzug des Arbeitgebers angebracht. Nach Ansicht des Arbeitgebers kann durch das Anbringen des Werbeaufklebers die Attraktivität und die Bekanntheit des Arbeitgebers gesteigert werden.

Als Gegenleistung für das Anbringen des Werbeaufklebers erhält der Arbeitnehmer eine monatliche Vergütung in Höhe von 21 Euro. Dieser Betrag wird aus steuerlichen Gründen nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Würde der Betrag über die Lohn- und Gehaltsabrechnung ausgezahlt, läge lohnsteuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.

Um die Nichtaufgriffsgrenze in § 22 Nr. 3 EStG auszunutzen, erfolgt sie Auszahlung der Werbevergütung über ein separates Kreditkartenkonto. In diesem Zusammenhang zahlt der Arbeitgeber den vereinbarten Betrag an ein auf Lohnkostenoptimierung spezialisiertes Dienstleistungsunternehmen. Dieses Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer den Betrag in Form eines Guthabens auf einem speziellen Kreditkartenkonto zur Verfügung, über welches der Arbeitnehmer nach Belieben verfügen kann.

Der Arbeitgeber beruft sich auf § 22 Nr. 3 EStG, wonach Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände nicht steuerpflichtig sind, wenn sie weniger als 256 Euro jährlich betragen.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


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