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Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise

02.06.2020  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 23.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für Arbeitgeber beschlossen, die durch das Corona-Virus unverschuldet daran gehindert sind, ihre vierteljährlichen und monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben.

Das Finanzamt kann in diesem Zusammenhang im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) eine Fristverlängerung in Höhe von maximal 2 Monaten gewähren. Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragten (z. B. Steuerberater) nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Daraus folgt, dass eine Abführung der vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auch entsprechend nach hinten verlagert wird.

Bitte beachten Sie, dass eine weitere Stundung der fälligen Lohnsteuerabzugsbeträge nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um eigene Steuern des Arbeitgebers handelt, sondern um Steuerabzugsbeträge der Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber treuhänderisch verwaltet werden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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