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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geändert

03.01.2020  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Gesetzgeber hat Änderungen am Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vorgenommen. Ob und wann Händler ihre Informationspflichten verletzten, wenn sie diese Änderungen nicht nachvollziehen, erläutert Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN, im ersten Beitrag des Jahres 2020.

Der Gesetzgeber hat mit Einführung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes seit 1. Februar 2017 eine Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle geschaffen. Das Unternehmen ist bislang erfolglos. Im Tätigkeitsjahr 2018 wurden insgesamt 2.115 Anträge eingereicht. Davon wurde in 221 Fällen eine Einigung herbeigeführt. Diese angesichts zahlreicher Online-Geschäfte minimale Zahl erklärt sich durch die einseitige Kostenbelastung des Händlers. Der darf immer die Verfahrenskosten zahlen, so dass sich insbesondere bei den kleinen Streitwerten die Verfahren nicht lohnen.

Mit deutlich mehr Verfahren dürften wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu den Informationspflichten nach dem Gesetz die Gerichte belastet haben.

Informationspflichten vor einem Streit

Händler müssen in ihrem Online-Shop und in AGB nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG darüber informieren, „inwieweit“ sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 36 VSBG

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Betroffen sind also nicht nur Online-Händler. Auch Katalogversender bzw. Händler, die über Flyer und Prospekte mit Bestellmöglichkeiten werben, müssen die Informationspflicht erfüllen, da sie Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzen. Das reicht schon aus.

ODR-Plattform

Diese Informationspflichten sind von der gesetzlichen Informationspflicht nach der ODR-Verordnung 524/2013 zur Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ auf der Webseite des Unternehmers bzw. dessen Auftritt im Rahmen einer Verkaufsplattform (z.B. auf amazon.de, eBay.de, etc.) zu unterscheiden! Hier sind Online-Händler angesprochen, die für einen klickbaren Link sorgen müssen.

BGH zur Bestimmtheit und Umfang der Informationspflichten

Die Formulierung „inwieweit“ zur Informationspflicht nach dem Streitbeilegungsgesetz führte bereits zu Streitigkeiten bis zum Bundesgerichtshof (BGH), die aktuell entschieden wurden.

Ein Händler hatte in Erfüllung seiner Informationspflichten erklärt, dass er zu einer Teilnahme nicht verpflichtet sei, sich die Teilnahme an derartigen Verfahren aber „im Einzelfall“ vorbehalte. Das reicht nach Ansicht der BGH-Richter nicht aus (BGH, Urt. v. 21.8.2019, Az. VIII ZR 265/18). Der Händler kann zwar frei entscheiden, ob und in welchen Fällen er an solchen Verfahren teilnimmt. Damit der Verbraucher aber eindeutig informiert ist, muss der Händler aber schon in der Information zur Teilnahme die Kriterien angeben. Mit der Formulierung „im Einzelfall“ ist die Teilnahme aber nicht mit der hinreichenden Bestimmtheit angegeben.

In einem anderen Fall hatte ein Händler freiwillig seine Teilnahme erklärt, aber nicht die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle angegeben. Der BGH sah bei dieser freiwilligen Teilnahme noch keine Pflicht, diese Information zu erteilen (BGH, Urt. v. 21.8.2019, Az. VIII ZR 263/18). Zwar kann sich ein Händler auch selbst verpflichten am Verfahren teilzunehmen. Dies geschehe aber nicht durch die Aufnahme einer Klausel zur Teilnahmebereitschaft in seine AGB. Hier erfüllt der Händler nur die Informationspflicht „inwieweit“ er teilnimmt.

Universalschlichtungsstelle

Die meisten Händler, die schon wegen der Kostenbelastung nicht teilnehmen wollen und die Mühen der Aufstellung von Kriterienkatalogen scheuen, wann sie ausnahmsweise doch bereit sind, können es bei dem Satz belassen:

Zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren sind wir weder bereit noch verpflichtet.

Hier wirkt sich die Änderung des Gesetzgebers mit der Umbenennung der Allgemeinen Schlichtungsstelle in Universalschlichtungsstelle also überhaupt nicht aus.

Informationspflichten nach Streitentstehung

Das kleine gesetzliche Monster zur Streitschlichtung sieht weitere Informationspflichten vor, wenn ein Streit zwischen Händler und Verbraucher entstanden ist. § 37 VSBG regelt hierzu:

  1. Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
  2. Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Ist also eine Streitigkeit entstanden, die nicht gelöst werden konnte, muss der Unternehmer erneut angeben, ob er an Verfahren vor dieser Stelle teilnehmen möchte oder hierzu verpflichtet ist. Das macht noch Sinn, denn im konkreten Fall kann sich der Unternehmer es ja anders überlegt haben und einer Streitschlichtung zustimmen. Dem Wortlaut nach muss er aber zudem den Verbraucher auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, auch wenn er nach wie vor nicht zur Teilnahme bereit ist.

Dem Autor dieses Beitrags konnte noch keiner erklären, wo der Mehrwert der Information für den Verbraucher liegt, wenn etwa formgerecht in einer E-Mail an den Verbraucher bei Weigerung seinem Begehren nachzukommen angegeben wird:

„Wir sind nach wie vor nicht bereit oder verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die für Sie zuständige Streitschlichtungsstelle lautet:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.

Universalschlichtungsstelle
des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
https://www.verbraucher-schlichter.de/

Es erscheint geradezu irreführend, trotz Weigerung die Adresse angeben zu müssen. Vermutlich ist es zumindest besser, die Information umstellen und erst die zuständige Schlichtungsstelle zu nennen und dann die Erklärung, dass man nicht bereit und verpflichtet ist folgen zu lassen.

Abmahngefahr

Hier lauert jedenfalls die Abmahngefahr, von der im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung die Rede ist. Hier im Beitrag ist die alte Bezeichnung in der Information durchgestrichen. Es muss jetzt in der Adresse „Universalschlichtungsstelle“ heißen, wenn Sie bei einem Scheitern eines Streits mit einem Verbraucher Ihren Informationspflichten nachkommen.

Fazit

Der Bundesgerichtshof hat erste Fragen zu den Informationspflichten geklärt. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist bereits mit der Frage des OLG Düsseldorf beschäftigt, ob die Pflichten aus § 36 VSBG, die dort genannten Informationen in die AGB aufzunehmen, schon dann entsteht, wenn der Unternehmer seine AGB auf der Website zum Download bereithält, er aber auf dieser Website nicht den Abschluss von Verträgen anbietet.

Bislang stellt sich die Streitbeilegung eher als Abmahnfalle dar, denn als sinnvolle Entlastung der Gerichte. Unternehmer sollten jetzt im B2C-Verkehr ihre Templates anpassen und die Adressangabe zur Universalschlichtungsstelle ändern.

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