16.01.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachdem das Bundesfinanzministerium auf Druck des Bundesrechnungshofes einen entsprechenden Gesetzesentwurf in das Jahressteuergesetz 2019 eingebracht hat und dieser Entwurf auf massiven Druck der Wirtschaftsverbände zunächst nicht von der Bundesregierung übernommen wurde, hat sich der Bundesrat dafür stark gemacht, dass die gesetzliche Neuregelung nun doch eingeführt wird. Nach Einschaltung des Finanzausschusses kann die gesetzliche Neuregelung – in deutlich abgemilderter Form – zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Konzernrechnungslegung aktuell
Einzelabschlüsse konsolidieren, latente Steuern ermitteln
Die Kritiker der Gesetzesverschärfung haben im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich vorgetragen, durch die gesetzliche Neuregelung würde einer großen Vielzahl von mittelständischen Unternehmen ein nicht unbedeutendes Instrument der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitermotivation genommen. Darüber hinaus sei das Aus der Prepaid-Kreditkarte im Ergebnis ein Konjunkturprogramm für Amazon und große Mineralölkonzerne mit einem breitgefächerten Warenangebot, deren Waren-, Geschenk- und Tankgutscheine sowie Geldkarten weiterhin als Sachzuwendung angesehen werden. In diesem Zusammenhang würden eine Vielzahl von lokalen und nationalen Einzelhandelsunternehmen mit eingeschränktem Warenangebot gegenüber international operierenden Großkonzernen unangemessen benachteiligt.
Ursächlich für die Notwendigkeit der gesetzlichen Neuregelung war der zunehmende Missbrauch durch offensive und nach Ansicht des Autors in Einzelfällen auch ausufernde Ausnutzung der Sachbezugsfreigrenze, die zum Teil zu einer ungerechtfertigten Steuerumgehung führte.
Aufgrund der Sachbezugsfreigrenze, vgl. § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich bzw. 528 Euro jährlich steuerfrei. Diese Sachbezugsfreigrenze wurde vom Gesetzgeber ursprünglich als steuerliche Bagatell- und Nichtaufgriffsgrenze für gelegentliche, eigentlich steuer- und beitragspflichtige Sachzuwendungen ins Leben gerufen. Die Sachbezugsfreigrenze war jedoch nicht vorgesehen, um der gesamten Belegschaft eines Unternehmens regelmäßig jeden Monat wiederkehrend Arbeitslohn in Höhe von 44 Euro steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung zukommen zu lassen. Ebenfalls nicht gewollt war im Rahmen des § 37b EStG Bonuszahlungen in fünfstelliger Größenordnung anstelle mit dem Spitzensteuersatz mit einem Pauschsteuersatz von 30% zu besteuern.
Zielgruppe der gesetzlichen Neuregelung sind ca. 6 Millionen Arbeitnehmer, die grob geschätzt Arbeitslohn in Höhe von 3,2 Milliarden Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung von ihren Arbeitgebern erhalten.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form einer Prepaid-Kreditkarte, also einer Kreditkarte auf Guthabenbasis, gewährt werden, ab 01.01.2020 nur noch dann als steuerlich privilegierte Sachzuwendung anzuerkennen sind, wenn die in § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
Tatsächlich geht die gesetzliche Neuregelung aufgrund der Intervention des Finanzausschusses und der Interessensverbände weitestgehend ins Leere, so dass im Ergebnis bei der Leistung von Arbeitslohn auf ein Prepaid-Kreditkartenkonto zunächst weitestgehend alles beim Alten bleibt. Durch geringfügige Modifikationen, z.B. der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf das Inland und eine Einschränkung der Akzeptanzstellen, gelten Geldsurrogate auch künftig als steuerlich privilegierte Sachzuwendungen.
Damit ist die Problematik freilich nicht vom Tisch. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht klar und eindeutig positioniert. Es ist fraglich, ob Arbeitslohn, der mittels einer Prepaid-Kreditkarte gewährt wird, vom Bundesfinanzhof tatsächlich als steuerlich privilegierte Sachzuwendung oder vielmehr als der Regelversteuerung unterliegende Barlohnzuwendung angesehen wird. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17, Rz. 30 und 31 entsprechende rechtliche Bedenken geäußert.
Mehr über die Behandlung von Waren-, Geschenk- und Tankgutscheinen sowie den verschiedenen Geldkarten erfahren Sie in der Fortsetzung dieses Fachartikels in Newsletterausgabe 03/2020.
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