08.10.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es sich in derartigen Fällen nicht um ein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne handelt, so dass entsprechend keine Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert zu erfolgen hat. Der Bundesfinanzhof hat sogar einen Schritt früher angesetzt und kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Gestellung von trockenen Brötchen überhaupt nicht um Arbeitslohn, sondern um eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit handelt.
Ein Arbeitgeber stellte seinen Arbeitnehmern arbeitstäglich kostenlos auf einem Büffet in der Kantine diverse Brötchensorten (Laugenbrötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Rosinenbrötchen, Schokobrötchen, Roggenbrötchen und Rosinenbrote) sowie Heißgetränke in einem Getränkeautomaten zur Verfügung.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Betriebsstättenfinanzamt die Auffassung, dass es sich bei den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Brötchen und Heißgetränken um eine Mahlzeit handelt. In diesem Zusammenhang bewertete das Finanzamt die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert für ein Frühstück und nicht mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort unter Anwendung der Sachbezugsfreigrenze.
Das Finanzgericht Münster kam mit Urteil vom 31.05.17, 11 K 4108/14 zu dem Ergebnis, dass es sich im hier streitigen Sachverhalt nicht um ein Frühstück im lohnsteuerlichen Sinne handelt. Daher kommt nach Auffassung des Finanzgerichts keine Bewertung mit den amtlichen Sachbezugswerten in Betracht. Die Bewertung des Sachbezugs hätte vielmehr mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort zu erfolgen, also mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe. Soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten ist, kämen im Ergebnis weder eine Lohnversteuerung noch eine Verbeitragung zur Sozialversicherung in Betracht.
Weil sich das Finanzamt mit diesem Urteil nicht zufrieden geben konnte und weil bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt worden ist, was unter einem Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne zu verstehen ist, hat sich der Bundesfinanzhof mit dieser streitigen Rechtsfrage auseinander setzen müssen.
Der Bundesfinanzhof stellte mit Urteil vom 03.07.19 klar, dass es sich im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten handelt, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt.
Darüber hinaus stellen unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss nach Überzeugung des Gerichts ein Aufstrich oder Belag hinzutreten.
Weil die Arbeitnehmer die Brötchen und das Heißgetränk nicht während echter Pausen, sondern während der (bezahlten) Arbeitszeit zu sich genommen haben und sich dabei über berufliche Angelegenheiten unterhalten und sich mit der Führungsetage ausgetauscht haben, diente die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränk der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen, denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt.
Der Bundesfinanzhof konnte die Auffassung des Finanzamts, wonach aufgrund veränderter Essgewohnheiten schon ein coffee to go und ein unterwegs verzehrtes unbelegtes Brötchen schon als Frühstück angesehen werden können, nicht teilen. Es handelt sich hierbei vielmehr um einzelne Lebensmittel, die erst durch Kombination mit weiteren Lebensmitteln (z. B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade) zu einem Frühstück werden.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Skitterphoto (Pexels, Pexels Lizenz)
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