27.09.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Urteilsfall betrifft einen Taxiunternehmer. Das von diesem als Taxi eingesetzte Fahrzeug vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI nutzte der Unternehmer auch privat. Das Finanzamt ermittelte die unentgeltliche Wertabgabe nach der 1 %-Methode. Dabei legte es einen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 48.100 Euro zugrunde. Diesen Preis hatte die Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeug-Identnummer angegeben und dem Finanzamt mitgeteilt.
Der Unternehmer machte geltend, dass der Bruttolistenpreis tatsächlich nur 37.500 Euro betrage. Dies ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler-Benz AG.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf stellten heraus, dass der Begriff „Bruttolistenpreis“ nicht im Gesetz definiert wird. Maßgebend sei die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Allerdings räumt die Daimler-Benz AG Taxiunternehmen einen besonderen Preis eins. Für das Modell des im Urteilfall genutzten Taxiunternehmens ergibt sich der Listenpreis aus der zum "Sondermodell Taxi" herausgegebenen Preisliste.
Dass das "Sondermodell Taxi" nur von einem bestimmten Kundenkreis (Taxi- und Mietwagenunternehmer) erworben werden kann, führt zu keiner anderen Einschätzung.
Zwar gehen auch die Richter davon aus, dass hier ein rabattierter Festpreis vorliegt, der auch der Kundenbindung des begünstigten Kundenkreises dient. Dieser rabattierte Festpreis unterscheidet sich jedoch von einem nicht berücksichtigungsfähigen Individualrabatt dadurch, dass er Eingang in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden hat. Der spezielle Preis ist damit zum Listenpreis für das "Sondermodell Taxi" erstarkt.
Die Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorfs lautet nicht, dass der tatsächlich gezahlte Preis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode angewandt wird. Das Gericht hat entschieden, dass für die Berechnung ein günstigerer Brutto-Listenpreis angewandt werden kann, wenn dieser Preis eine ganze Branche automatisch gewährt wird. Auf ein persönliches Verhandlungsgeschick kommt es hierbei nicht an.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Az. III R 13/16 anhängig.
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