17.01.2017 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Im Rahmen eines Prämiensystems hatte ein Speditionsunternehmen seinen Arbeitnehmern als Belohnung u. a. für unfallfreies Fahren und die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte der Spedition hierfür in der Regel einen Betrag von 36,7 Euro netto bzw. 43,99 Euro brutto sowie Versand- und Handlingkosten von 6 Euro netto bzw. 7,14 Euro brutto in Rechnung. Weil damit die Freigrenze von 44 Euro im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung die Spedition für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
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Der Steuerverantwortliche der Spedition vertrat die Auffassung, dass die Übernahme der Versand- und Handlingkosten bei den Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil führe und sei daher nicht in die Freigrenze mit einzubeziehen. Zuvor hatte das Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft das grundsätzliche Vorgehen des Speditionsunternehmens bestätigt. In dem Ersuchen hatte die Firma bereits mitgeteilt, dass der Wert der Sachgüter – ohne Transport- und Verpackungskosten – im Einzelfall pro Arbeitnehmer höchstens 44 Euro pro Monat betragen werde. Das Finanzamt teilte daraufhin mit, dass keine Bedenken gegen einen Gehaltsverzicht zugunsten eines steuerbegünstigten Sachbezugs bestehen und dass dieser nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. R 31 Abs. 2 LStR mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe zu bewerten sei. Konkrete Äußerungen zu Transport- und Verpackungskosten machte das Finanzamt nicht.
Die Versand- und Handlingkosten sind in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze von 44 Euro (brutto) mit einzubeziehen. Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil liegt nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung. Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Arbeitnehmer nach Hause ist eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. Der Versand hat dabei einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) grundsätzlich kostenpflichtig ist. Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung sind die Arbeitnehmer begünstigt und auch bereichert. Dies folgt aus dem Anschaffungskostenbegriff und entspricht der Verkehrsauffassung. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert.
Der BFH hat die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 32/16 anhängig.
Quelle:
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4.8.2016, Az. 10 K 2128/14, veröffentlicht am 15.12.2016
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