20.11.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es gibt eine Reihe von Informationspflichten, die Arbeitgeber*innen nach BetrVG gegenüber dem Betriebsrat zu erfüllen haben. Leider wird diesen meist zu spät nachgeknachgekommen. Im schlimmsten Fall werden sie sogar vergessen. Das ist besonders problematisch, wenn es um Umbauarbeiten geht, denn das ist etwas, was nicht schnell wieder korrigiert werden kann. Umso wichtiger also, von vorneherein zu informieren.
Betriebsräte müssen von Arbeitgeber*innen über die Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten jeglicher Betriebsräume informiert werden1. Des Weiteren müssen Arbeitgeber*innen und Betriebsräte gemeinsam über die Maßnahmen und deren Auswirkungen beraten, damit der Betriebsrat schon während der Planung auf eine menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes achten kann. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht wirklich bei allen Räumen, in denen Arbeitnehmer*innen irgendwie tätig sein werden, geltend machen kann. Die Größe und Art des Raumes ist dabei ebenso unerheblich wie der Umfang der Nutzung. Außerdem darf der Betriebsrat bereits bei kleinsten Änderungen wie etwa einem zusätzlichen Fenster mitreden.
Ausnahmen stellen privat genutzte Räumlichkeiten der Arbeitnehmer*innen wie etwa bei der Teleheimarbeit da. Auch bei notwendigen Reparaturen und reinen Renovierungen hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Des Weiteren gibt es kein Beteiligungsrecht bei geplanten Abbrucharbeiten.
Arbeitgeber*innen müssen den Betriebsrat bereits während des Planungsstadiums einbeziehen. Daher muss der Betriebsrat bereits bei den Überlegungen und ersten Grundlagen der Planung beteiligt werden. Anders gesagt: Bevor die Baubehörden oder ein*e Architekt*in eingeschaltet werden, muss der Betriebsrat informiert und einbezogen werden.
Genau genommen müssen Arbeitgeber*innen keinen Vorschlag des Betriebsrats annehmen. Arbeitgeber*innen sind lediglich dazu verpflichtet, sich ernsthaft mit den Argumenten des Betriebsrats auseinanderzusetzen.
Ob Absicht oder nicht: Wenn Arbeitgeber*innen ihren Pflichten nicht nachkommen, kann es Konsequenzen geben. Eine unvollständige oder verspätete Information stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 BetrVG dar. Diese kann nur auf Antrag, der binnen drei Monaten zu stellen ist, verfolgt werden. Einen Baustopp wird es nur geben, wenn der geplante Umbau den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widerspricht und mindestens eine*n Arbeitnehmer*in extrem belasteten würde.
2014 musste das Hessische Landesarbeitsgericht darüber entscheiden, ob der Betriebsrat eine Baumaßnahme des Arbeitgebers stoppen darf, wenn die Tür zum Betriebsratsbüro dabei versetzt wird. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte der Betriebsrat die Baumaßnahme des Arbeitsgebers verhindern. Dieser wollte die Tür des Betriebsratsbüros um einige Meter versetzen und ging auf das Argument des Betriebsrats nicht ein. Dieser wies den Arbeitgeber nämlich daraufhin, dass sich der Weg zur Damentoilette um ca. 200 Meter verlängere. Das wäre dem weiblichen Ersatzmitglied nicht zuzumuten. Der Betriebsrat beschuldigte den Arbeitgeber nicht nur, dass er das Mitbestimmungsrecht verletzt hätte, sondern auch, dass er die Betriebsratstätigkeit behindere.
Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte sich in diesem Fall jedoch auf die Seite des Arbeitgebers. Die Versetzung der Tür stelle keine Behinderung der Betriebsratstätigkeit dar. (Az.: 16 TABVGa 214/13)
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)
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