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Referentenentwurf zur Umsetzung der elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF

24.09.2019  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V..

Am 20. September 2019 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie 2013/50/EU (Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL) im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte an die zu beteiligenden Verbände und Fachkreise zur Konsultation gestellt.

Der RefE enthält Vorschläge zur Umsetzung von Artikel 4 Abs. 7 der Transparenzrichtlinie, wonach Jahresfinanzberichte mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) erstellt werden müssen. Technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung dieses elektronischen Berichtsformats enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 (ESEF-VO).

Wesentlicher Inhalt des RefE sind vorgeschlagene Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Elektronische Erstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse, der Lage- und Konzernlageberichte sowie ihre sog. (Konzern-)Bilanzeide und (Konzern-)Lageberichtseide im Format Extensible Hyper Text Markup Language (XHTML)
  • Auszeichnung der betroffenen IFRS-Konzernabschlüsse auf Basis der ESEF-Taxonomie mit Hilfe der Inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL)
  • Elektronische Formvorgaben für die Unterzeichnung der betroffenen Abschlüsse und Bilanzeide

Gegenstand der daran anschließenden Vorschriften zur Offenlegung, Abschlussprüfung und Bilanzkontrolle sind dann gemäß des RefE die elektronischen Dokumente.

Im Gesellschaftsrecht ergeben sich korrespondierende Änderungsvorschläge für die Informationserfordernisse an die Gesellschafter im Vorfeld von Versammlungen zur Entgegennahme oder Feststellung/Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses oder zur Beschlussfassung über andere Maßnahmen. In diesen Fällen soll insoweit die Internetpublizität zwingend sein und die Verpflichtung zur Auslage der Unterlagen im Geschäftsraum und zur Erteilung von Abschriften ersetzen.

Das Wertpapierhandelsrecht bliebe nach den Vorschlägen grundsätzlich unverändert, da die ESEF-VO für die Erstellung von Jahresfinanzberichten (vorbehaltlich der Befreiungsvorschrift in § 114 Abs. 1 WpHG) und ihrer Bestandteile unmittelbare Wirkung entfaltet.

Das Gesetzgebungsvorhaben ist äußert zeitkritisch, denn die neuen Formatvorgaben sollen erstmals auf Abschlüsse anzuwenden sein, die für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden. Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bis spätestens zum 11. Oktober 2019 möglich.



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