07.05.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Rauchmelder können Leben retten. Doch wer darf sie in Mietwohnungen anbringen? Darüber stritt ein Mieter mit seinem Vermieter vor dem Amtsgericht München.
Um der gesetzlichen Rauchmelderpflicht nachzukommen, verlangte ein Münchner Vermieter Zutritt zur Wohnung seines Mieters. Dieser verweigerte ihm diesen jedoch, da er der Auffassung war, Rauchmelder dürfen – auf Kosten des Vermieters – nur von geschultem Personal eines Fachbetriebs angebracht werden. Der Vermieter sah dies anders und forderte seinen Mieter, mit dem er schon seit geraumer Zeit in einem zerrütteten Verhältnis steht, mehrfach auf, den Einbau von Rauchwarnmeldern endlich zu dulden. Da dieser sich trotzdem verweigerte, zog der Vermieter vor das Amtsgericht München.
Dieses gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter dazu, einen Einbau der Rauchmelder zu dulden. Voraussetzung sei dafür lediglich eine mindestens einwöchige Vorankündigung.
Der Einbau dürfe grundsätzlich durch den Vermieter persönlich erfolgen, urteilte das Gericht. Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters habe ein Mieter nicht. Die Beauftragung eines Fachbetriebs sei außerdem für den Einbau von Rauchwarnmeldern nicht notwendig, da dies kein Fachwissen voraussetze.
Urteil: AG München, Az. 432 C 6439/18
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