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Neues BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale Teil 1

15.01.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das BMF-Schreiben vom 31.10. letzten Jahres berücksichtigt die 2014 in Kraft getretene Neuregelung bezüglich Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte. Teil 1 der zweiteiligen Serie unseres Steuerrechtsexperten Volker Hartmann.

Die Reisekostenreform, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten ist, wirkt sich nicht nur unmittelbar auf das Reisekostenrecht aus, sondern auch auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 31.12.2013: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 31.10.2013 ein neues Anwendungsschreiben zur Entfernungspauschale herausgegeben. Dieses BMF-Schreiben enthält keine grundsätzlichen Neuregelungen, sondern wird im Wesentlichen redaktionell an den Wegfall der regelmäßigen Arbeitsstätte zum 31.12.2013 und Einführung der ersten Tätigkeitsstätte zum 01.01.2014 angepasst.

Entfernungspauschale als Werbungskosten

Wenn ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte innehat, kann er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese beläuft sich - unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel - auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer.

Wenn die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, kommen Reisekostengrundsätze zur Anwendung. In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer für Fahrten mit dem eigenen PKW nicht nur 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, sondern pro tatsächlich gefahrenen Kilometer geltend machen.

Fahrtkostenzuschuss

Wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, seinen Arbeitnehmern einen Fahrtkostenzuschuss zu gewähren, ist dieser steuerfrei, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden. Soweit diese Beträge vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, entfällt der Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss der Arbeitgeber beachten, dass der gewährte Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für den Arbeitnehmer quasi steuerfrei ist. Diese Regelung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss versteuert und die Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) übernimmt. Nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG kann der Fahrtkostenzuschuss pauschalversteuert werden, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung grundsätzlich Werbungskosten gelten machen könnte. Die Pauschalversteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, die Entfernungspauschale geltend zu machen, z.B. weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (siehe unten), kann der Arbeitgeber den Fahrtkostenzuschuss nicht pauschal versteuern. In diesem Fall handelt es sich um Arbeitslohn, welcher der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Neue Rechtsprechung zur Entfernungspauschale

Im Rahmen der Entfernungspauschale können Werbungskosten nur für die kürzeste Straßenverbindung geltend gemacht werden. Benutzt der Arbeitnehmer eine Umwegstrecke, die offensichtlich verkehrsgünstiger ist, kann die längere Strecke geltend gemacht werden. Ist die längere Straßenverbindung jedoch nicht offensichtlich verkehrsgünstiger im Sinne der Rechtsauslegung des Finanzamtes, kann diese längere Strecke nicht zugrunde gelegt werden.

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Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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