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Neues BMF-Schreiben zur Anwendung der Sachbezugsfreigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen

10.12.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Unser Lohnsteuer-Experte Volker Hartmann stellt diese Woche das neue BMF-Schreiben zur Anwendung der Sachbezugsfreigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen vor.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge zuwendet, handelt es sich grundsätzlich um Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Aus Vereinfachungsgründen können eine Lohnversteuerung und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung unterbleiben, wenn der Wert der Sachzuwendungen nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG in der Summe die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

BMF-Schreiben vom 10.10.13

In letzter Zeit kam es häufig zu Meinungsverschiedenheiten, ob die Sachbezugsfreigrenze zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz gewährt bzw. Kostenzuschüsse für die Versicherungsprämien gewährt. Mit Schreiben vom 10.10.13 hat das Bundesfinanzministerium zu den hierbei aufgetretenen Zweifelsfragen Stellung genommen.

Das Bundesfinanzministerium stellte klar, dass bei Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunfts­sicherung seiner Arbeit­nehmer, z.B. für eine private Pflege­zusatz­versicherung oder Kranken­tagegeld­versicherung die Sach­bezugs­freigrenze nicht an­zuwenden ist. Hierbei spielt es keine Rol­le, ob der Arbeit­geber oder der Arbeitnehmer als Ver­sicherung­snehmer anzusehen sind.

Sonderregelung bei Zukunftssicherungsleistungen

Das Bundesfinanzministerium führt weiter aus, dass die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze auf Zukunftssicherungsleistungen zu Wertungswidersprüchen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen würde, wenn bestimmte Zukunftssicherungsleistungen nach Maßgabe von § 3 Nr. 56 bzw. § 3 Nr. 63 EStG zunächst steuerfrei sind und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 EStG versteuert würden. Nach Auffassung des BMF gilt für Zukunftssicherungsleistungen ein eigenes Freistellungssystem, dem die Sachbezugsfreigrenze wesensfremd ist.

Daher handelt es sich in derartigen Fällen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.


Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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