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Neue Rechtsprechung: Keine Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG bei Leasing von Notebooks

10.04.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 45 EStG sind geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör steuerfrei und entsprechend weder der Lohnversteuerung noch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.

Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes gilt dies jedoch immer nur dann, wenn es sich um betriebliche Geräte handelt. Die Steuerbefreiungsvorschrift kommt entsprechend nicht zur Anwendung, wenn es sich um Geräte handelt, die nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzuordnen sind.

Urteil Sächsisches Finanzgericht vom 02.11.17, 8 K 870/17

Mit Urteil vom 02.11.17, 8 K 870/17, hat das sächsische Finanzgericht die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt und klargestellt, dass die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 45 EStG im hier streitigen Sachverhalt nicht zur Anwendung kommt und es sich entsprechend um einen steuerpflichtigen Sachbezug handelt.

Der streitige Sachverhalt

Im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung überließ ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen Kürzung des Barlohns Personalcomputer zur privaten Nutzung.

In diesem Zusammenhang schloss der Arbeitgeber Verträge mit einer Leasinggesellschaft, die den Arbeitnehmern im Rahmen eines Leasingvertrages Personalcomputer überließ. Die Leasingraten wurden dabei wirtschaftlich nicht vom Arbeitgeber getragen, sondern unmittelbar an die Arbeitnehmer im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung weiterbelastet, also vom Nettoarbeitslohn des Arbeitnehmers einbehalten und an die Leasinggesellschaft weitergeleitet.

Gleichzeitig verminderte der Arbeitgeber den arbeitsvertraglich geschuldeten Bruttoarbeitslohn um die Höhe der Leasingrate und gewährte dem Arbeitnehmer im Gegenzug einen vermeintlichen nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreien Zuschuss.

Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, weil die Wirtschaftsgüter wirtschaftlich nicht dem Arbeitgeber, sondern aufgrund der leasingvertraglichen Vereinbarung dem Arbeitnehmer zuzurechnen sind. § 3 Nr. 45 EStG setzt nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes jedoch voraus, dass es sich um Geräte des Arbeitgebers handelt. Ein betrieblicher Aufwand ist dem Arbeitgeber im hier vorliegenden Sachverhalt nicht entstanden, da die Leasingraten vollständig von den Arbeitnehmern getragen wurden. Darüber hinaus hatten die Arbeitnehmer sämtliche Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag zu erfüllen.

Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit hier nicht erfüllt sind, kommt entsprechend die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 45 EStG nicht zur Anwendung. Durch die in den Nutzungsverträgen vereinbarte Einbehaltung der Leasingraten sei eine sog. Lohnverwendungsabrede getroffen worden.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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