28.06.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Diese Rechtsfrage ist in steuerlicher Hinsicht nicht unbedeutend. Wenn der Betriebssitz des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Werbungskosten nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen, also in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Verpflegungsmehraufwendungen aufgrund einer Dienstreise können nur geltend gemacht werden, soweit Reisekostengrundsätze vorliegen und der Arbeitnehmer nicht an dieser ersten Tätigkeitsstätte tätig ist.
Wäre der Betriebssitz des Arbeitgebers nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, könnte der Arbeitnehmer Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen, also in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Darüber hinaus könnte der Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekostengeltend machen.
Diese Problematik ist auch für die Lohn- und Gehaltsabrechnung von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber Fahrtkostenerstattungen gewährt. Handelt es sich bei den Fahrten des Arbeitnehmers um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Arbeitnehmer ist die Fahrtkostenerstattung quasi steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Anteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, pauschal versteuert. Höhere Beträge als 0,30 Euro pro Entfernungskilometer müssen hingegen der Regelversteuerung und der Verbeitragung zur Sozialversicherung unterworfen werden.
Vom Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwendungen sind in voller Höhe der Regelversteuerung zu unterwerfen, weil die Voraussetzungen für eine Auswärtstätigkeit nicht vorliegen. Eine Pauschalversteuerung ist nicht möglich.
Liegen Reisekostengrundsätze vor, weil der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an einer ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten. Vom Arbeitgeber gewährte Verpflegungsmehraufwendungen sind steuerfrei, soweit die gesetzlich zulässigen Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Im hier streitigen Sachverhalt war ein Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer tätig. Er suchte die Betriebsstätte seines Arbeitgebers arbeitstäglich auf, um dort seinen LKW zu übernehmen. Danach verließ er den Betriebssitz und verrichtete seine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer.
Der Arbeitnehmer begehrte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung den Ansatz seiner Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen, d. h. er machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebssitz nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (alte Rechtslage bis 31.12.13), sondern als Reisekosten geltend.
Das Finanzgericht stellte klar, dass es sich bei den Fahrten eines Berufskraftfahrers zum Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht um Reisekosten handelt.
Die sog. regelmäßige Arbeitsstätte (alte Rechtslage bis 31.12.13) war nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hatte. Als regelmäßige Arbeitsstätte galt im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.12, VI R 48/11).
Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer im hier streitigen Sachverhalt mehr als die Hälfte seiner tatsächlichen Jahresarbeitszeit als Berufskraftfahrer hinter dem Steuer und damit außerhalb der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers verbracht hat.
Nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 EStG ist die erste Tätigkeitsstätte seit 01.01.14 eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Der Gesetzgeber hat in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG festgelegt, dass immer dann, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund arbeits- bzw. dienstrechtlicher Festlegung einen dauerhaft festgelegten Ort, der nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist, aufzusuchen hat, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, keine Reisekosten geltend machen kann. Das bedeutet, dass in diesen Sonderfällen Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb so behandelt werden, als hätten sie eine erste Tätigkeitsstätte.
Durch diese gesetzliche Regelung ist sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig bzw. ausschließlich zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit den Betriebssitz ihres Arbeitgebers aufsuchen, grundsätzlich gleichgestellt und nicht unterschiedlich behandelt werden. Anderenfalls ergibt sich durch das sog. Außendienstprivileg eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, die den ganzen Tag im Betrieb ihres Arbeitgebers tätig sind und Arbeitnehmern, die nach Aufsuchen des Betriebes vorübergehend im Außendienst tätig werden.
Obwohl es zu dieser Thematik inzwischen eine Vielzahl von gleichgelagerten Urteilen gibt und obwohl der Gesetzgeber diese Regelungslücke inzwischen geschlossen hat, möchte der Arbeitnehmer im hier streitigen Sachverhalt seinen Willen durchsetzen und begehrt unnachgiebig die Anerkennung seiner Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als Reisekosten. Daher ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen lautet VI R 10/16.
Der Bundesfinanzhof soll nun klären, ob ein Kraftfahrer, der mehr als die Hälfte der Arbeitstage pro Jahr außerhalb des Firmensitzes mit dem LKW unterwegs ist, seine regelmäßige Arbeitsstätte (nach alter Rechtslage) an diesem Firmensitz hat, wenn er dort den LKW übernimmt, abliefert und in der Werkstatt tätig ist.
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Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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