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Neue Rechtsprechung: Dauerbrenner Erste Tätigkeitsstätte (Teil 1)

25.04.2017  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Volker Hartmann.

In jüngster Zeit sind diverse Urteile zur Rechtsauslegung der sog. ersten Tätigkeitsstätte ergangen.

Teil 2 dieses Fachartikels finden Sie hier!

Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist für zahlreiche Arbeitnehmer von großer Bedeutung hinsichtlich der Abgrenzung von Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, die entweder als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen der Entfernungspauschale oder als Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden können.

Definition erste Tätigkeitsstätte

Eine sog. erste Tätigkeitsstätte liegt nach Maßgabe von § 9 Absatz 4 EStG immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dauerhaft zugeordnet ist. Wenn nach dieses Kriterien eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, sind die Fahrten zwischen Wohnung und dieser ersten Tätigkeitsstätte nach Maßgabe der Entfernungspauschale anzusetzen.

Sammelpunktregelung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG

Aufgrund der sog. Sammelpunktregelung kommt bei bestimmten Arbeitnehmergruppen, z.B. bei Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern, die aufgrund Ihrer Tätigkeit keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb haben, diesen aber dennoch regelmäßig aufsuchen, eine Sonderregelung zur Anwendung.

Nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nr. 4a EStG ist die Sammelpunktregelung anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer vor Aufnahme seiner Tätigkeit regelmäßig denselben Ort aufsuchen muss. Auch wenn der Arbeitnehmer eigentlich keine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die Fahrten zum Betrieb wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu behandeln. Dadurch sollen Arbeitnehmer, die regelmäßig zunächst den Betrieb aufsuchen und danach den Betrieb verlassen, um ihrer beruflichen Tätigkeit im Außendienst nachzugehen, steuerlich nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit im Betrieb ausüben.

Gesetzeswortlaut § 9 Absatz 1 Nr. 4a EStG:

Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.

Im Klartext bedeutet dies, dass in diesen Fällen die Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und dem Betrieb steuerlich wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu behandeln sind, auch wenn der Arbeitnehmer eigentlich keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb hat.

Bei Aufsuchen einer ersten Tätigkeitsstätte bzw. bei Anwendung der Sammelpunktregelung beschränkt sich der Werbungskostenansatz auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Handelt es sich hingegen um eine auswärtige Tätigkeitsstätte, die nach Reisekostengrundsätzen zu bewerten ist, beläuft sich der Werbungskostenansatz auf 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenen Kilometer.

Ein Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist steuerpflichtig und entsprechend der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Ein Fahrtkostenzuschuss, der nach Reisekostengrundsätzen für Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte gezahlt wird, ist hingegen steuerfrei und braucht nicht der Lohnversteuerung unterworfen zu werden.

Beispiel:

Der Fernfahrer Ferdinand Frohsinn fährt regelmäßig jeden Morgen zunächst mit seinem privaten PKW in den Betrieb. Dort übernimmt er den Firmen-LKW, um mit diesem Fahrzeug Auslieferungsfahrten durchzuführen. Frohsinn hat aufgrund seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer definitiv keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb.

Weil er jedoch aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich dauerhaft denselben Ort aufzusuchen hat, sind die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betrieb wie Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nicht nach Reisekostengrundsätzen zu behandeln.

Diese Regelung hat nicht nur unmittelbare Auswirkung auf den Werbungskostenansatz im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung, sondern auch auf einen Fahrtkostenzuschuss, den der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält.

Aufgrund der Sammelpunktregelung ist dieser Fahrtkostenzuschuss steuerpflichtig. Steuerfreiheit nach Reisekostengrundsätzen kommt aufgrund der Sammelpunktregelung nicht in Betracht.

Fortsetzung folgt!


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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