Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Neue Rechtsprechung bei der Dienstwagenbesteuerung – Ansatz des geldwerten Vorteils bei Krankheit des Arbeitnehmers

31.05.2017  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitnehmer einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen überlässt, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der entweder abhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Arbeitnehmer durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden kann oder pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung.

Wenn der geldwerter Vorteil pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung ermittelt wird, spielt der Umfang der tatsächlichen Privatnutzung keine Rolle. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht nutzen kann, z.B. wegen Urlaub oder Krankheit. Nur dann, wenn für einen vollen Kalendermonat komplett tatsächlich keine Nutzung des Firmennamens möglich ist, darf nach Auffassung der Finanzverwaltung die Lohnversteuerung des geldwerten Vorteils unterbleiben.

Hierbei muss durch den Arbeitgeber sichergestellt sein, dass sich das Fahrzeug nicht im Zugriff des Arbeitnehmers befindet, z.B. wenn das Fahrzeug an den Arbeitgeber zurückgegeben werden muss und auf dem Firmengelände abgestellt wird. Eine Privatnutzung durch andere Familienangehörige muss dabei ausgeschlossen sein. Ein geldwerter Vorteil ist stets anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seinen Firmenwagen für einen Teil des Kalendermonats nutzen konnte.

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 24.01.17, 10 K 1932/16 E

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Finanzverwaltung mit Urteil vom 24.01.17 in die Schranken gewiesen und klargestellt, dass eine Lohnversteuerung bei der pauschalen 1 % - Regelung immer nur dann erfolgen darf, wenn die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer nicht vom Arbeitgeber eingeschränkt bzw. ausgeschlossen wird.

Im hier streitigen Sachverhalt hat ein Arbeitnehmer einen Gehirnschlag erlitten und war aufgrund dieser erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung für einen Zeitraum von 5 Monaten nicht in der Lage, seinen Firmenwagen zu nutzen. Darüber hinaus wurde ein ärztliches Fahrverbot verhängt. Laut ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer war dem Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrzeugs untersagt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Fahrtüchtigkeit durch den Genuss von Alkohol oder Medikamenten eingeschränkt ist. Das Finanzamt setze dennoch einen geldwerten Vorteil im Rahmen der 1 % - Regelung an.

Das Finanzgericht Düsseldorf stellte mit Urteil vom 24.01.17 klar, dass für die Zeit des Fahrverbotes keine Besteuerung erfolgen darf, da überhaupt kein Vorteil entstanden ist.

Mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 21.03.13 – VI R 26/10 machte das Finanzgericht deutlich, dass es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins, dass Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch einen Gegenbeweis entkräften kann.

Diese Rechtssauffassung erstreckt sich jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht auf Fälle, in denen der Arbeitnehmer nicht zur privaten Nutzung des Dienstwagens befugt ist. Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen Arbeitgeber Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen. Im hier vorliegenden Streitfall war dem Arbeitnehmer die Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich untersagt, wenn dieser nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, Übermüdung oder Krankheiten eingeschränkt ist.

Daher war dem Arbeitnehmer die Befugnis, den Wagen zu nutzen, vollständig entfallen. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, dass der Wagen vertragswidrig genutzt wurde.

Im Ergebnis ist im hier streitigen Sachverhalt ein geldwerter Vorteil nur für die Zeiträume anzusetzen, in denen der Arbeitnehmer berechtigt war, seinen Firmenwagen zu nutzen.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


nach oben