12.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
In jedem Mehrfamilienhaus fallen allgemeine Betriebskosten an, die sich alle Parteien teilen – und die auch bei Leerstand weiterhin bezahlt werden müssen. „Der Vermieter ist verpflichtet, alle umlagefähigen Betriebskosten zu begleichen. Selbst wenn eine Wohnung in seinem Haus nur kurzzeitig nicht vermietet ist, darf er diese normalerweise nicht auf die anderen Mieter des Hauses abwälzen“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. „Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Vermieter hiervon abweichen – etwa bei Müllgebühren, die pro Person abgerechnet werden.“ Hinzu kommt: Wenn in der freien Wohnung Strom, Wasser oder Heizung verbraucht wird, etwa für Renovierungsarbeiten, ist dies ebenfalls Sache des Vermieters.
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