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Dashöfer

Mit allen Wassern gewaschen

25.03.2019  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Hunde sind des Menschen liebste Hausgenossen. Dementsprechend oft spielen sie auch in Mietrechtsverfahren eine Rolle. Ein besonders kurioser Rechtsfall rund um den geliebten Vierbeiner ereignete sich vor einigen Jahren in Hannover: Dort überflutete ein Hund das Gäste-WC – mit verheerenden Folgen. Doch wer für den Vorfall die Kosten zu tragen hat, löst Erstaunen aus.

Kluge Tierwelt

Viele Tiere sind klüger als auf den ersten Blick vermutet und stehen Menschen in Sachen Intelligenz in nichts nach: Schimpansen benutzen elaborierte Werkzeuge, Krähen lassen Nüsse auf die Straße fallen, damit sie von heranfahrenden Autos überfahren und so geknackt werden – und manche Hunde verstopfen als Protest das Waschbecken und öffnen den Wasserhahn, um dem Herrchen einen riesigen Wasserschaden zu hinterlassen …

Wasser marsch!

Genau letzteres ereignete sich in Hannover. Dort hatte es sich ein Hundehalter angewöhnt, immer dann, wenn er auswärts kurz Besorgungen zu machen hatte, seinen lebhaften Hund im Gäste-WC zwischenzeitlich einzusperren. Der Hund fand dies vermutlich weniger reizvoll, begann aus Langeweile die Toilette zu explorieren und spielte mit dem herumliegenden Toilettenpapierrollen. Dann nahm das Verhängnis seinen Lauf: Mit dem Toilettenpapier verstopfte der Hund den Abfluss des Waschbeckens und schaffte es unglücklicherweise auch noch, den Wasserhahn aufzudrehen. Die Folge war ein verheerender Wasserschaden, den die Gebäudeversicherung des Vermieters zu zahlen hatte. Diese wollte aber nun ihr Geld vom Mieter zurück und zog, nachdem sich dieser weigerte, vor Gericht.

Eine Verkettung unglücklicher Umstände?

Das zuständige Landgericht Hannover wies die Klage – man möchte sich die Augen reiben – aber zurück. Schließlich habe der Mieter, so das Gericht, ja nicht mit dem ausgefuchsten Verhalten seines Vierbeiners rechnen können. Voraussetzung für eine Haftbarmachung des Mieters sei nämlich ein grob fahrlässiges Verhalten seinerseits. Dieses läge aber nicht vor: Denn der durch das Verhalten des Hundes verursachte Schaden beruhe auf einer „Verkettung unglücklicher Umstände“ und sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen. Dass man sein Tier nicht stundenlang in ein kleines Gäste-WC einsperrt, kam dem Gericht dagegen nicht in den Sinn …

LG Hannover, 23.03.2000 - Az: V 19 S 1968/99

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