07.03.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Volker Hartmann.
Die Pauschalierungsvorschrift nach § 37b EStG wurde primär eingeführt, um Geschenke, die ein Unternehmen seinen betriebsfremden Geschäftspartnern zukommen lässt, steuerlich erfassen zu können. Wenn ein Unternehmer einem Geschäftsfreund ein Geschenk macht, handelt es sich beim Empfänger grundsätzlich um eine steuerpflichtige Einnahme. Weil eine steuerliche Erfassung beim Empfänger für den Zuwendenden eher unangenehm ist, hat der zuwendende Unternehmer im Rahmen des § 37b EStG die Möglichkeit, den Empfänger von der Versteuerung freizustellen, in dem er den Wert der Zuwendung mit einem Pauschsteuersatz von 30 % der Versteuerung unterwirft.
Diese steuerliche Regelung wurde auch auf Sachzuwendungen übertragen, die ein Arbeitgeber seinen eigenen Arbeitnehmern macht. Arbeitnehmer anderer Gesellschaften im Konzernverbund gelten hierbei als betriebsfremde Personen.
Das Pauschalierungswahlrecht ist grundsätzlich einheitlich auszuüben. Laut BMF-Schreiben vom 29.04.08 können Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer isoliert betrachtet werden. Das Pauschalierungswahlrecht kann bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer also unabhängig vom Pauschalierungswahlrecht bei Geschenken an Geschäftsfreunden ausgeübt werden. Innerhalb dieser beiden Gruppen muss das Pauschalierungswahlrecht jedoch einheitlich ausgeübt werden.
Das Pauschalierungswahlrecht kann wie folgt ausgeübt werden:
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind grundsätzlich alle Sachzuwendungen über 44 Euro in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, unabhängig davon ob es sich um Arbeitnehmer handelt, die dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen oder nicht. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.10.11 klargestellt, dass Zuwendungen an Empfänger, die nicht der Besteuerung im Inland unterliegen und im Ausland ansässig sind, nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung miteinbezogen werden müssen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 20.09.11, 2 K 41/11 klargestellt, dass auch Geschenke an Geschäftsfreunde zwischen 10 Euro und 35 Euro der Pauschalversteuerung zu unterwerfen sind. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich alle Geschenke an Geschäftsfreunde, die keine Streuwerbeartikel darstellen, pauschal versteuern müssen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke bis 35 Euro netto) oder um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Geschenke über 35 Euro netto) handelt.
Quelle: Volker Hartmann
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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