Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Lohnsteuerliche Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen – Teil 1

05.03.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es Änderungen bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Zukunftssicherungsleistungen. In diesem Zusammenhang rückt auch die Unfallversicherung ins Visier, die – teilweise zu Unrecht – der Lohnversteuerung unterworfen wird. Hier besteht unter Umständen Korrekturbedarf.

Sachbezugsfreigrenze und Zukunftssicherungsleistungen

Der Lohnversteuerung unterliegt bekanntermaßen nicht nur der vom Arbeitgeber gewährte Barlohn, sondern auch Sachzuwendungen. Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge jedoch steuerfrei, soweit die monatliche Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollte die Sachbezugsfreigrenze bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers keine Berücksichtigung finden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 07.06.2018, VI R 13/16 klargestellt, dass die Sachbezugsfreigrenze entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch bei Zukunftssicherungsleistungen anwendbar ist.

Definition Zukunftssicherungsleistungen

Bei Zukunftssicherungsleistungen handelt es sich um Aufwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen gegen Krankheit, Unfalls, Invalidität Alter oder Tod abzusichern.

Aufgrund der neuen BFH-Rechtsprechung kann die Sachbezugsfreigrenze entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auch dann angewendet werden, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Versicherungsschutz gewährt. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich tatsächlich um einen Sachbezug und nicht um einen verwendungsbezogenen (Bar-)Zuschuss des Arbeitgebers handelt. Die anderslautende Regelung im BMF-Schreiben vom 10.10.13 ist damit gegenstandslos.

Unfallversicherung

Wenn der Arbeitgeber Prämien für eine Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer trägt, hängt eine mögliche Steuerpflicht von einer Vielzahl von Faktoren ab.

Gesetzliche Unfallversicherung

Soweit es sich um Prämien zur gesetzlichen Unfallversicherung handelt, sind keine lohnsteuerlichen Konsequenzen zu ziehen, weil der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Prämien zu tragen.

Freiwillige private Unfallversicherung

Bei einer freiwilligen privaten Unfallversicherung ist zu differenzieren, ob lediglich berufliche Unfälle oder auch das allgemeine (private) Unfallrisiko abgedeckt werden.

Bei einer beruflichen Unfallversicherung, die das Unfallrisiko am Arbeitsplatz bzw. auf Dienstreisen abdeckt, handelt es sich bei einer Prämienübernahme durch den Arbeitgeber um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn. Lohnsteuerliche Konsequenzen sind entsprechend nicht zu ziehen.

Fortsetzung folgt!

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.



nach oben