25.07.2017 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Liquiditätsplanung und Frühwarnsystem in der Praxis
Eintägiges Praxis-Seminar
Ein weiterer Brennpunkt bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Ferienjobs ist die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen geringfügig geringfügigen und geringfügig kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen.
Die sog. geringfügig geringfügige Beschäftigung ist definiert in § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV, die sog. geringfügig kurzfristige Beschäftigung in § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV.
Eine geringfügig geringfügige Beschäftigung liegt nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV immer dann vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Pauschalbeiträge am die gesetzliche Sozialversicherung zu erbringen. Diese belaufen sich auf insgesamt 28% (13% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, 15% Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, ggf. zuzüglich Lohnsteuer). Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beläuft sich hierbei auf 3,7%.
Eine (sozialversicherungsfreie) geringfügig kurzfristige Beschäftigung liegt nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.
Eine kurzfristige Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und gleichzeitig das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 EUR überschreitet.
Berufsmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Keine Berufsmäßigkeit liegt regelmäßig bei der Beschäftigung von Hausfrauen, Rentnern, Schülern und Studenten vor.
Ein besonderes Problemfeld bei der Berufsmäßigkeit ist die Beschäftigung von ehemaligen Schülern nach ihrem Schulabschluss.
Eine berufsmäßige Beschäftigung und damit kein sozialversicherungsfreies kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis liegen nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger immer dann vor, wenn ehemalige Schüler im Zeitraum zwischen Schulabschluss und dem Beginn eines Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
Im Gegensatz dazu liegen keine berufsmäßige Beschäftigung und damit ein sozialversicherungsfreies kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis immer dann vor, wenn ehemalige Schüler im Zeitraum zwischen Schulabschluss und der Aufnahme eines Hochschulstudiums beschäftigt werden.
Kritisch wird es, wenn nach dem Schulabschluss zunächst ein Studium geplant war, dann aber entgegen der ursprünglichen Planung ein Ausbildungsverhältnis eingegangen wird. In diesem Fall richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für den Ferienjobber nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der ursprünglichen Planung.
Soweit im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Sozialversicherungsträger Sozialversicherungspflicht festgestellt wird, sind vom Arbeitgeber rückwirkend Sozialversicherungsbeträge zu entrichten. Um diese zusätzlichen Kosten zu vermeiden ist es empfehlenswert, bereits vor Beginn der Tätigkeit den Arbeitnehmer entsprechende Informationen beim Arbeitnehmer einzuholen und auf diese Problematik hinzuweisen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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