17.02.2016 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Lesen Sie noch einmal im ersten Teil des Artikels die rechtliche Ausgangslage »
Arbeitnehmer A verschläft auf dem vom Arbeitgeber gebuchten Flug das Frühstück. Nach seiner Ankunft nimmt er ein Frühstück zum Preis von 16 Euro im Flughafenrestaurant ein. Er reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein und erhält die Kosten in voller Höhe erstattet.
Damit wird auch das zweite Frühstück vom Arbeitgeber gestellt.
Die Verpflegungspauschale ist wie folgt zu berechnen:
Anreisetag | 12,00 Euro |
Kürzung für gestelltes Frühstück insgesamt | - 4,80 Euro |
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale | 7,20 Euro |
Abwandlung 1:
A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun allerdings für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 6 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt und erstattet den übersteigenden Betrag von 10 Euro.
Anreisetag | 12,00 Euro |
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro - 6,00 Euro) | - 0,00 Euro |
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale | 12,00 Euro |
Abwandlung 2:
A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 16 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt in gleicher Höhe.
Anreisetag | 12,00 Euro |
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro - 16,00 Euro) | - 0,00 Euro |
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale | 12,00 Euro |
Der Arbeitnehmer A nimmt an einer von seinem Arbeitgeber gebuchten eintägigen Fortbildungsveranstaltung von mehr als 8 Stunden Dauer teil. In der Tagungsgebühr ist ein Mittagessen zum Preis von 30 Euro enthalten. Der Arbeitnehmer A verzichtet auf die Einnahme dieses Essens und nimmt stattdessen in der Mittagspause in einem nahe gelegenen Restaurant eine Mahlzeit zum Preis von 25 Euro ein, die ihm von seinem Arbeitgeber gegen Einreichung der Rechnung vollständig erstattet wird.
Verpflegungspauschale | 12,00 Euro |
Kürzung für gestelltes Mittagessen (zum Preis von insgesamt 55 Euro) | - 9,60 Euro |
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale | 2,40 Euro |
Abwandlung:
Der Preis der im Restaurant eingenommenen Mahlzeit beträgt 35 Euro, die der Arbeitgeber in voller Höhe gegen Einreichung der Rechnung übernimmt.
Verpflegungspauschale | 12,00 Euro |
Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt, da der Preis für die gestellten Mittagessen (30 Euro + 35 Euro) insgesamt 60 Euro übersteigt.
Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt unverändert 12,00 Euro.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund Überschreitens der 60 Euro-Grenze steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 30 + 35 = 65 Euro vorliegt.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn | 65,00 Euro |
– davon pauschalierungsfähig gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG | 12,00 Euro |
– davon nicht pauschalierungsfähig und individuell zu versteuern | 53,00 Euro |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
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