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Dashöfer

Kürzung der Kürzung bei der Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers (Teil 2)

17.02.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Anstatt den von Arbeitgebern und steuerberatenden Berufen immer lauter werdenden Forderungen nachzukommen, das Lohnsteuerrecht zu vereinfachen, ist eher das Gegenteil der Fall. In diesem Zusammenhang wird sehr deutlich, wie schwierig die Gratwanderung für den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung ist, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Steuergerechtigkeit einerseits und Verwaltungsvereinfachung andererseits herbeizuführen.

Lesen Sie noch einmal im ersten Teil des Artikels die rechtliche Ausgangslage »

Beispiel 1 aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.15

Arbeitnehmer A verschläft auf dem vom Arbeitgeber gebuchten Flug das Frühstück. Nach seiner Ankunft nimmt er ein Frühstück zum Preis von 16 Euro im Flughafenrestaurant ein. Er reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein und erhält die Kosten in voller Höhe erstattet.

Damit wird auch das zweite Frühstück vom Arbeitgeber gestellt.

Die Verpflegungspauschale ist wie folgt zu berechnen:

Anreisetag 12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück insgesamt - 4,80 Euro
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 7,20 Euro

Abwandlung 1:
A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun allerdings für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 6 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt und erstattet den übersteigenden Betrag von 10 Euro.

Anreisetag 12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro - 6,00 Euro) - 0,00 Euro
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 12,00 Euro

Abwandlung 2:
A reicht die Frühstücksrechnung beim Arbeitgeber ein, der verlangt nun für das zweite Frühstück von A ein Entgelt in Höhe von 16 Euro. Der Arbeitgeber verrechnet die Kostenerstattung für das zweite Frühstück mit dem geforderten Entgelt in gleicher Höhe.

Anreisetag 12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Frühstück (4,80 Euro - 16,00 Euro) - 0,00 Euro
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 12,00 Euro

Beispiel 2 aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.15

Der Arbeitnehmer A nimmt an einer von seinem Arbeitgeber gebuchten eintägigen Fortbildungsveranstaltung von mehr als 8 Stunden Dauer teil. In der Tagungsgebühr ist ein Mittagessen zum Preis von 30 Euro enthalten. Der Arbeitnehmer A verzichtet auf die Einnahme dieses Essens und nimmt stattdessen in der Mittagspause in einem nahe gelegenen Restaurant eine Mahlzeit zum Preis von 25 Euro ein, die ihm von seinem Arbeitgeber gegen Einreichung der Rechnung vollständig erstattet wird.

Verpflegungspauschale 12,00 Euro
Kürzung für gestelltes Mittagessen (zum Preis von insgesamt 55 Euro) - 9,60 Euro
verbleibende steuerfreie Verpflegungspauschale 2,40 Euro

Abwandlung:
Der Preis der im Restaurant eingenommenen Mahlzeit beträgt 35 Euro, die der Arbeitgeber in voller Höhe gegen Einreichung der Rechnung übernimmt.

Verpflegungspauschale 12,00 Euro

Eine Kürzung der Verpflegungspauschale unterbleibt, da der Preis für die gestellten Mittagessen (30 Euro + 35 Euro) insgesamt 60 Euro übersteigt.

Die steuerfreie Verpflegungspauschale beträgt unverändert 12,00 Euro.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund Überschreitens der 60 Euro-Grenze steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe von 30 + 35 = 65 Euro vorliegt.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn 65,00 Euro
– davon pauschalierungsfähig gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG 12,00 Euro
– davon nicht pauschalierungsfähig und individuell zu versteuern 53,00 Euro


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


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