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Kürzung der Kürzung bei der Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers (Teil 1)

12.02.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Anstatt den von Arbeitgebern und steuerberatenden Berufen immer lauter werdenden Forderungen nachzukommen, das Lohnsteuerrecht zu vereinfachen, ist eher das Gegenteil der Fall. In diesem Zusammenhang wird sehr deutlich, wie schwierig die Gratwanderung für den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung ist, einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Steuergerechtigkeit einerseits und Verwaltungsvereinfachung andererseits herbeizuführen.

Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Im Rahmen der Reform des steuerlichen Reisekostenrechtes, die bereits zum 01.01.14 in Kraft getreten ist, kam es zu bedeutenden Neuregelungen bei der sog. Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers.

Eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers liegt nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG immer dann vor, wenn einem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeits­stätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. In diesem Fall sind die vom Gesetzgeber festgelegten Pauschalen für Verpflegungs­mehr­auf­wen­dungen um 4,80 Euro für ein Frühstück bzw. um 9,60 Euro für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Bei Auslandsdienstreisen gelten die entsprechenden Werte der Auslandsreisekostentabelle.

Hierbei spielt es nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keine Rolle, ob die Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen wird. In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Mahlzeiten von den Arbeitnehmern aus bestimmten Gründen nicht eingenommen werden (können).

BMF-Schreiben vom 05.11.15

Mit (inoffiziellem) BMF-Schreiben vom 05.11.15 an diverse Arbeitgeberverbände hat das Bundesfinanz­ministerium klargestellt, dass eine „Kürzung der Kürzung“ vorzunehmen ist, wenn einem Arbeitnehmer trotz Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber eigene Aufwendungen entstehen.

Problemfall

Ein Arbeitnehmer nimmt die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit nicht ein, sondern bestellt zusätzlich eine Mahlzeit auf eigene Rechnung.

Es liegt grundsätzlich eine Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers vor. Weil der Arbeitnehmer trotz der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber eigene Aufwendungen für eine auf eigene Rechnung bestellte Mahlzeit hat, kann als Korrektiv eine Kürzung der Kürzung max. bis zur Höhe der Kürzung vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer anstelle einer nicht eingenommenen, von ihm zur Verfügung gestellten Mahlzeit eine weitere gleichartige Mahlzeit zur Verfügung stellen bzw. dem Arbeitnehmer seine Auslagen erstatten.

Beispiele aus dem BMF-Schreiben, die diese vergleichsweise komplizierte Rechtslage erläutern sollen, lesen Sie nächste Woche im zweiten Teil des Artikels.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.


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