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Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

02.09.2019  — Jasmin Dahler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung, kurz JAV, ist die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebes, in denen ein Betriebsrat besteht. Eine JAV kann gegründet werden, wenn mindestens fünf Arbeitnehmer*innen, die ihr 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in der Berufsausbildung befinden, im Unternehmen beschäftigt werden.

Die Wahl

Die JAV wird von den Jugendlichen und Auszubildenden eines Betriebs gewählt. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer*innen und Azubis, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zum Zeitpunkt der Wahl muss ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis im Betrieb bestehen. Die Dauer des Verhältnisses ist nicht ausschlaggebend. Maßgeblicher Stichtag, ob die Voraussetzungen für eine Wahlberechtigung vorliegen, ist der Tag der Wahl. Angenommen eine Person vollendet ihr 18. Lebensjahr genau am Tag der Wahl und befindet sich nicht in einem Auszubildendenverhältnis, hat diese Person kein Wahlrecht. Findet der Geburtstag erst einen Tag später statt, hat die Person hingegen das Recht zu wählen.

Die Wahlen finden geheim und unmittelbar statt. Die regelmäßigen Wahlen finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. Die nächste regelmäßige Wahl findet im Jahr 2020 statt.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen, die unter 25 Jahre alt sind. Damit die JAV-Wahl korrekt durchgeführt wird, wird diese vom Betriebsrat begleitet. Der Betriebsrat bestimmt einen Wahlvorstand, der die Wahl einleitet.

Die Größe der JAV wird durch die Anzahl der Jugendlichen im Unternehmen bestimmt. Bei 5-20 wahlberechtigten Beschäftigten kann ein JAV-Mitglied gewählt werden. Bei 21-50 wahlberechtigten Beschäftigten dürfen bereits 3 Mitglieder gewählt werden.

Ein Team: Betriebsrat und JAV arbeiten zusammen

Die JAV ist dem Betriebsrat untergeordnet und kein eigenständiges Organ. Will die JAV beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin Maßnahmen beantragen, kann dies nur über den Betriebsrat geschehen. Somit vertritt die JAV die Interessen nicht unabhängig vom Betriebsrat. Der Betriebsrat hingegen ist dazu verpflichtet, mit der JAV zusammenzuarbeiten und deren Anregungen gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zu verfolgen. Das bedeutet, dass der Betriebsrat in einem ständigen Austausch mit der JAV steht und die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden nicht im Alleingang durchsetzt.

Der Betriebsrat steht der JAV beratend zur Seite und gibt dieser alle Informationen, Unterlagen und Hinweise, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigt. Im Gegenzug kann der Betriebsrat von der JAV Vorschläge und auch Stellungnahmen fordern.

Das muss die JAV tun

In erster Linie muss die JAV darauf achten, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet und umgesetzt werden, die zugunsten der jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer*innen gelten. Des Weiteren soll die JAV auf die Verbesserung der Ausbildungsbedingungen Einfluss nehmen.

Zum Beispiel kann die JAV sich für eine bessere Ausstattung von Ausbildungsplätzen einsetzen oder für die Einführung von Job-Tickets. Prinzipiell kann die JAV alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen. Dazu fasst die JAV einen Beschluss und stellt dann einen Antrag beim Betriebsrat. Der Betriebsrat berät sich in seiner nächsten Sitzung über diesen Antrag und kann dann über die Maßnahme mit dem Arbeitgeber verhandeln oder den Antrag der JAV zurückweisen. Ist eine beantragte Maßnahme besonderes relevant für die Jugendlichen und Auszubildenden, hat die JAV ein besonderes Teilnahmerecht an der Sitzung des Betriebsrats und darf in diesem Fall auch der Besprechung mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin teilnehmen sowie Fragen stellen und Stellungnahmen abgeben.

Neue JAV Mitglieder haben Schulungsanspruch

Neue JAV-Mitglieder müssen sich mit vielen Regelungen und Vereinbarungen vertraut machen und lernen, wie Gesetze und Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden. Daher hat der Gesetzgeber in §37 Abs. 6und §65 Abs. 1 BetrVG einen Schulungsanspruch für alle JAV-Mitglieder festgesetzt.

Quellen und Hintergründe:

Bild: bruce marce (Pexels, Pexels Lizenz)

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