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Investitionsabzugsbetrag: Investitionszulage erhöht Betriebsgröße bei Betriebsvermögensvergleich (Kommentar von Udo Cremer)

05.12.2017  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Anspruch auf Investitionszulage bei Bestimmung der Betriebsgröße gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist eine KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Für Anschaffungen, die sie im Jahr 2009 getätigt hatte, beantragte die Klägerin im Januar und März des Jahres 2010 eine Investitionszulage für das Jahr 2009 in Höhe von rund 43.000 €. Das FA führte eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Danach setzte das FA mit Bescheid vom 26. April 2010 eine Investitionszulage für die Klägerin für das Jahr 2009 in Höhe von 40.677 € fest. In dem Jahresabschluss, den die Klägerin am 9. August 2010 auf den 31. Dezember 2009 aufstellte, aktivierte sie die Investitionszulage bzw. eine darauf bezogene Forderung nicht. Das Eigenkapital der Klägerin betrug ausweislich der Bilanz zum 31. Dezember 2009 245.639,40 €, das Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten 78.625,27 €, insgesamt also 324.264,67 €. In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2009 beantragte die Klägerin für das Jahr 2009 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der für das Streitjahr 2009 maßgeblichen Fassung von 79.400 €. Das FA stellte mit Bescheid vom 17. Januar 2011 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnfeststellung) und den nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbaren Verlust gesondert und einheitlich fest. Den geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag berücksichtigte es hierbei nicht. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Thüringer FG gab der Klage mit Urteil vom 25. September 2013 3 K 947/11 statt und änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2009 und den Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG dahingehend, dass es den festgestellten laufenden Gesamthandsgewinn um den begehrten Investitionsabzugsbetrag von 79.400 € herabsetzte. Das FG war der Ansicht, dass der Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags nicht zu berücksichtigen sei.

Die Revision des FA ist begründet. Das angefochtene Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage abgewiesen (BFH-Urteil vom 3.8.2017, IV R 12/14). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags der Anspruch auf Investitionszulage dem Grunde nach nicht als Betriebsvermögen der Klägerin zum 31. Dezember 2009 zu berücksichtigen ist. Der Anspruch auf Investitionszulage ist als Betriebsvermögen mit der im Investitionszulagenbescheid 2009 vom 26. April 2010 festgesetzten Höhe von 40.677 € anzusetzen Das nach der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2009 zu bemessende Betriebsvermögen ist auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Anschaffungskosten der im Jahr 2009 angeschafften und zulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter um die gewährte Investitionszulage zu kürzen sind.

Im Streitjahr ist der Anspruch auf Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Nach § 7g EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann neben weiteren Voraussetzungen nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, der Betrieb eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, liegt diese Grenze bei einem Betriebsvermögen in Höhe von 235.000 €. Nach § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG wird dieser Grenzbetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, auf 335.000 EUR angehoben. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 7g Abs. 7 EStG). Bei dem Betriebsvermögen i.S. von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG handelt es sich um das in der Steuerbilanz auszuweisende Kapitalkonto, das sich nach Ansatz der in der Steuerbilanz auszuweisenden Positionen ergibt. Bei der Personengesellschaft ist hier neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen zu erfassen. Der Anspruch auf Investitionszulage ist bei der Bestimmung des Betriebsvermögens auf der Grundlage der Steuerbilanz als Aktivposten anzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die buchführende Klägerin in ihrer Bilanz das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Der Anspruch auf eine Investitionszulage ist als Forderung dem Umlaufvermögen des Betriebs der Klägerin zuzuordnen. Danach ist die Investitionszulage Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs.

Dem steht § 12 des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007) nicht entgegen. Nach § 12 InvZulG 2007 gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S. des EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf; insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens ist. Demzufolge muss der durch die Bilanzierung des Anspruchs auf Investitionszulage zunächst entstandene Gewinn (in einer zweiten Stufe der Gewinnermittlung) wieder neutralisiert werden. Technisch erfolgt dies dadurch, dass die durch die steuerbilanzielle Erfassung der Investitionszulage eingetretene Betriebsvermögensmehrung durch eine entsprechende außerbilanzielle Kürzung korrigiert wird. Diese außerbilanzielle Korrektur ändert jedoch nichts daran, dass der Anspruch auf Investitionszulage das steuerbilanzielle Betriebsvermögen erhöht.

Der Anspruch auf Investitionszulage war in der Steuerbilanz zum 31. Dezember 2009 zu erfassen. Der Zeitpunkt für die Aktivierung von Forderungen bestimmt sich bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Nach dem darin kodifizierten Realisationsprinzip als Ausprägung des Vorsichtsprinzips dürfen Vermögensmehrungen nur erfasst werden, wenn sie disponibel sind. Die Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz und Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz bestimmt sich in erster Linie nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Maßgeblich ist nicht, ob eine Forderung fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert darstellt. Ist eine Forderung noch nicht rechtsförmlich entstanden, so genügt es für die Aktivierung, wenn die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann. Das FA hat den Anspruch auf Investitionszulage der Höhe nach zutreffend mit 40.677 € im Betriebsvermögen der Klägerin angesetzt. Forderungen sind in der Steuerbilanz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Ist die Forderung unverzinslich, so entsprechen die Anschaffungskosten grundsätzlich dem Nennbetrag der Forderung.

Der Autor:

Udo Cremer

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuer­beraterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxis­orientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblatt­sammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.

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