05.11.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Stiftung Warentest.
Immobilien und Erbschaft – dieses Thema wirft immer noch Rechtsfragen auf, die auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen. So entschied der BFH kürzlich: Ein Sohn muss rückwirkend Erbschaftsteuer für das Elternhaus zahlen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten eingezogen war und seinen Freibetrag ausgeschöpft hatte. Solche Steuerfallen können Familien vermeiden, wenn Eltern ihre Immobilie zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen. Das kann nicht nur Steuern sparen, sondern vermeidet auch Streit unter den Erben. Die Lösungen können ganz unterschiedlich sein.
An erster Stelle sollte natürlich die eigene und die Absicherung des Ehepartners oder Lebensgefährten stehen. So kann ein Ehepartner oder gesetzlicher Lebenspartner die selbst genutzte Immobilie seinem Mann oder seiner Frau steuerfrei schenken. Darüber hinaus kann er ihr bis zu 500 000 Euro alle zehn Jahre geben, ohne dass Schenkungsteuer fällig wird. Der Partner könnte zwar das Haus steuerfrei – unabhängig vom Freibetrag –, erben, aber nur wenn er dort mindestens zehn Jahre lang wohnt. Nur wenn er in ein Heim umziehen muss, wäre ein früherer Auszug steuerlich kein Nachteil.
An erster Stelle sollte natürlich die eigene und die Absicherung des Ehepartners oder Lebensgefährten stehen. So kann ein Ehepartner oder gesetzlicher Lebenspartner die selbst genutzte Immobilie seinem Mann oder seiner Frau steuerfrei schenken. Darüber hinaus kann er ihr bis zu 500 000 Euro alle zehn Jahre geben, ohne dass Schenkungsteuer fällig wird. Der Partner könnte zwar das Haus steuerfrei – unabhängig vom Freibetrag –, erben, aber nur wenn er dort mindestens zehn Jahre lang wohnt. Nur wenn er in ein Heim umziehen muss, wäre ein früherer Auszug steuerlich kein Nachteil.
Ist der Partner abgesichert, kommen die erwachsenen Kinder ins Spiel. So könnte zum Beispiel der Sohn das Haus erhalten und die Eltern weiter darin wohnen. Das hätte den Vorteil, dass der Sohn für Sanierungen aufkommt und die Eltern dadurch entlastet. Beim Kind wird – anders als beim Ehepartner – die geschenkte Immobilie auf den Freibetrag angerechnet. Es kann jedoch Werte bis zu 400 000 Euro von jedem Elternteil alle zehn Jahre steuerfrei erhalten. Liegt aktuell der Verkehrswert des Hauses unter dem Freibetrag, darf das Amt keine Steuern verlangen.
Erhält im Beispielfall der Sohn das Haus, kann er seine Steuerersparnis noch optimieren, wenn er das geschenkte Haus an seine Eltern vermietet. Zwar müssen dann die Eltern wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Warmmiete zahlen. Doch der Sohn kann als Vermieter neben der Gebäudeabschreibung alle Ausgaben als Werbungskosten absetzen, etwa für Grundsteuern, Versicherungen und Betriebskosten, Sanierung und Modernisierung. Damit die Vermietung zählt, muss der Sohn einen Mietvertrag mit seinen Eltern wie unter Fremden üblich vereinbaren.
Gibt es Geschwister, könnten die Eltern ihnen als Ausgleich zum Beispiel Vermögen in Form von Wertpapieren übertragen, ohne dass Steuern fällig werden. Wenn Eltern Wertpapiere auf ein Depot ihres Kindes übertragen, müssen sie der Bank die Schenkungsabsicht offenlegen – sonst nimmt diese einen Wertpapierverkauf an und erhebt eventuell Abgeltungsteuern. Die Bank informiert zwar das Finanzamt über die Schenkung – das bleibt aber innerhalb der Schenkungsfreibeträge ohne Folgen.
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