21.05.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V..
Darin wird vorgeschlagen, den verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 15 um ein Jahr, d.h. auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2018 zu verschieben. Eine vorzeitige Anwendung soll weiterhin gestattet bleiben.
Als Hintergrund für die Verschiebung führt der IASB die in den kommenden Monaten geplante Veröffentlichung eines weiteren Standardentwurfs mit Klarstellungen zu IFRS 15 an, welche sich aus den Diskussionen der Transition Resource Group on Revenue Recognition (TRG) ergeben hatten. Ferner sei man bestrebt, einen identischen Erstanwendungszeitpunkt mit dem konvergierten ASU Update No. 2014-09 Revenue from Contracts with Customers (Topic 606) zu behalten, für welches das FASB vor wenigen Wochen gleichfalls eine Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr vorgeschlagen hat.
Stellungnahmen zu dem Entwurf werden in elektronischer Form erbeten und sind bis zum 3. Juli 2015 auf der Internetseite des IASB www.ifrs.org (hier: ‘Comment on a Proposal‘) einzureichen.
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