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Gesetzliche Neuregelungen durch das JStG 2019 zum 01.01.2020 – Update

13.08.2019  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Nachdem das Bundesfinanzministerium jüngst einen Entwurf zum Jahressteuergesetz 2019 vorgelegt hat, liegt nun der überarbeitete Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, wie das Gesetz offiziell heißt, vor. Keine Entwarnung gibt es zum Beispiel bei der Nettolohnoptimierung.

Das JStG 2019 (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) sieht zahlreiche gesetzliche Neuregelungen vor, die im Wesentlichen zum 01.01.2020 in Kraft treten sollen. Eine Handvoll der Neuregelungen betrifft auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Keine Entwarnung bei der Nettolohnoptimierung

Obwohl die Bundesregierung der Empfehlung des Bundesfinanzministeriums nicht gefolgt ist, ungerechtfertigte Steuervorteile in Zusammenhang mit der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze abzubauen, gibt es keine Entwarnung. Weil der zunehmende Missbrauch der Sachbezugsfreigrenze und von der Finanzverwaltung nicht gewollte Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten eingedämmt werden sollte, hat das Bundesfinanzministerium im Referentenentwurf des JStG 2019 umfassende Klarstellungen in § 8 EStG einführen wollen. Dazu wird es nicht kommen. Die Bundesregierung hat dem massiven Druck der Verbände nachgegeben und die Änderungsvorschläge fallen gelassen.

Damit wird geschickten Gestaltungsmodellen, z.B. dem Zwei-Konten-Modell bei der Gewährung von betrieblichen Sonderzahlungen, seitens des Gesetzgebers kein Riegel vorgeschoben.

Damit ist das Problem freilich nicht gelöst. Die Rechtsunsicherheit ist weiterhin gegeben, weil derartige Fallgestaltungen der Finanzverwaltung nach wie vor ein Dorn im Auge bleiben werden und entsprechende Auseinandersetzungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vorprogrammiert sind.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist heftig umstritten, ob es sich bei Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form von sog. Geldsurrogaten (z.B. mittels Prepaid-Kreditkarten) gewährt werden, um steuerlich begünstigte Sachzuwendungen oder um nicht begünstigte Geldzuwendungen handelt.

Die Bundesregierung lässt den Rechtsanwender im Regen stehen. Das entscheidende letzte Wort wird also auch in dieser Angelegenheit nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Bundesfinanzhof gesprochen werden.

Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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