19.03.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Wer mit seinem Auto alleine in die Arbeit fährt, kann für jeden Entfernungskilometer zwischen seiner Wohnung und Arbeit 30 Cent absetzen. Pro Arbeitstag geht das einmal. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Wer sich von seinem Arbeitskollegen chauffieren lässt und mitfährt, kann genau den gleichen Betrag absetzen. Allerdings dürfen Mitfahrer nur bis zu 4.500 Euro Entfernungspauschale in Anspruch nehmen.
Der Höchstbetrag entspricht umgerechnet einer Wegstrecke von 15.000 Kilometern. Wenn zum Beispiel bei einer vierköpfigen Fahrgemeinschaft an insgesamt 228 Arbeitstagen jeder zu gleichen Teilen abwechselnd der Fahrer ist, kommt jeder auf 57 Fahrer- und 171 Mitfahrertage. Die Höchstgrenze wird bei Mitfahrertagen dann bei 87 Kilometern täglicher Entfernung zur Arbeit erreicht. Sie ist also recht hoch angesetzt und wird in der Regel nicht ausgeschöpft.
Werden weitere Kollegen unterwegs eingesammelt und wird ein Umweg zum Betrieb gefahren, kann dieser im Rahmen der Entfernungspauschale nicht geltend gemacht werden. Größere Umwege, um einen Kollegen abzuholen, rentieren sich steuerlich gesehen nicht, wenn man sich beim Fahren abwechselt. Da ist es besser, es wird an einem zentralen Knotenpunkt ein Treffpunkt vereinbart, zu dem jeder selbst hinfährt und von dort aus wird dann gemeinsam weitergefahren.
Wechseln sich die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft beim Fahren und Mitfahren ab, so rentiert sich das für alle. Und ein Beitrag zum Klimaschutz ist allemal geleistet, da Benzin, Abgase und Feinstaub durch Reifenabnutzung eingespart wurden. Und auch die Lebensdauer des eigenen Autos steigt durch die geringere Kilometerzahl und die geringere Abnutzung von Verschleißteilen. Was wieder gut fürs eigene Portemonnaie ist. Also mal das berufliche Umfeld checken, ob sich hier nicht ungenutzte Möglichkeiten ergeben!
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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