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Fragen und Antworten zum Thema Kündigung des Bauvertrages (Teil 2)

21.04.2016  — Melanie Eilers, Wirtschaftskanzlei Graf von Westphalen.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In diesem Teile beantwortet Melanie Eilers weitere 5 von insgesamt 14 Fragen zum Thema Kündigung des Bauvertrages

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  1. Welche Voraussetzungen hat die Kündigung des Auftraggebers neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes?
  2. In der Praxis wird die Kündigung des Auftraggebers in den meisten Fällen wegen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers ausgesprochen. Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 i.V.m. § 4 bzw. § 5 VOB/B ist deshalb erst nach einer angemessenen Fristsetzung des Auftraggebers möglich, die mit einer Kündigungsandrohung verbunden wird. Grund hierfür ist, dem Auftragnehmer noch - ein letztes Mal - die Möglichkeit zu geben, seine Leistung vertragsgerecht zu erbringen und ihn auf die Kündigungsfolge hinzuweisen, wenn er seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

  3. Muss der Grund für die Kündigung in der Kündigungserklärung genannt werden?

    Nein, weder beider freien Kündigung noch bei der Kündigung aus wichtigem Grund muss in der Kündigungserklärung ein Grund genannt werden. Da Inhalt der Kündigungserklärung allein der Wille zur Vertragsbeendigung ist, ist die Nennung eines Kündigungsgrundes nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Wird eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen, ist es dennoch ratsam, die wichtigen Gründe zu nennen, um dem Auftragnehmer deutlich zu machen, wegen welcher Verfehlungen die Kündigung ausgesprochen wird und dass es sich nicht um eine freie Kündigung handelt.

  4. Welche Folgen hat die Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund?
  5. Erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Grund, wird das Vertragsverhältnis für die Zukunft beendet. Das Vertragsverhältnis wird durch die Kündigung in zwei Teile geteilt - den „normalen“ ungekündigten Teil vor der Kündigung und den gekündigten Teil.

    Der „normale“ ungekündigte Teil wird wie ein normaler Bauvertrag behandelt und auch so abgewickelt. § 8 Abs. 6 VOB/B sieht vor, dass der Auftragnehmer bezüglich der ausgeführten Leistungen ein Aufmaß und soweit die Leistungen abnahmereif sind, auch die Abnahme verlangen kann. Darüber hinaus sieht § 8 Abs. 6 VOB/B vor, dass der Auftragnehmer eine (Schluss-) Rechnung über die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vorzulegen hat. Dem Auftraggeber stehen bezüglich der erbrachten Leistungen die Mangelbeseitigungs- bzw. Gewährleistungsrechte zu, die er auch bei der ungekündigten Fertigstellung hat. Insoweit ändert sich also nichts.

    Bezüglich des gekündigten Teils hat der Auftragnehmer keine Ansprüche. Da der Auftragnehmer die Kündigung aus wichtigem Grund verschuldet hat, erhält er - anders als bei der freien Kündigung - keinen Ausgleich für den Werklohn, den er aufgrund der Kündigung nicht einnimmt. Der Auftraggeber ist - als „Geschädigter“ - berechtigt, die ausstehenden Leistungen durch einen Drittunternehmer ausführen zu lassen. Die dadurch entstandenen Mehrkosten kann er vom Auftragnehmer ersetzt verlangen. Bei der Berechnung der Mehrkosten muss der Auftraggeber sich allerdings denjenigen Betrag anrechnen lassen, den er für die restlichen Leistungen an den Auftragnehmer hätte zahlen müssen, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre. Diese Kosten sind nicht zu erstattende Sowieso-Kosten, weil sie beim Auftraggeber sowieso - also auch bei vertragsgemäßer Erfüllung durch den Auftragnehmer - angefallen wären.

  6. Wann ist die Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund nach § 9 VOB/B möglich?

    Gemäß § 9 VOB/B liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor,

    • wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung auszuführen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B) oder
    • wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B).

    Neben den in § 9 VOB/B genannten wichtigen Gründen ist die Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund auch dann möglich, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftraggeber nicht mehr zugemutet werden kann. Auch bei der Auftragnehmerkündigung ist die Unzumutbarkeit allerdings ein Auffangtatbestand, der in der Praxis zurückhaltend anzuwenden ist.

  7. Welche Voraussetzungen hat die Kündigung des Auftrag-nehmers neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes?
  8. Voraussetzung für die Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass der Auftraggeber mit einer von ihm geschuldeten Leistung - bspw. Bereitstellung der erforderlichen Planung, Zahlungen - in Verzug gerät. Da auch dem Auftraggeber eine letzte Chance zur Vertragserfüllung gegeben werden soll, sieht § 9 Abs. 2 S. 2 VOB/B vor, dass die Kündigung erst zulässig ist, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und dem Auftraggeber die Kündigung angedroht hat.

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