07.01.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V..
Nach bestehender Rechtslage muss sich der Arbeitnehmer über die Wetterlage informieren und entsprechend seinen Arbeitsweg planen. Wenn etwa das Auto nicht anspringt, muss der Mitarbeiter nach Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Eine Verspätung kann die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch den Lohn reduzieren. „Das kann verhindert werden, indem die Arbeitsleistung nachgeholt wird, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist“, so Brossardt.
Die vbw verweist aber darauf, dass die meisten Unternehmen gute betriebsinterne Lösungen für den Fall entwickelt haben, dass ein Mitarbeiter wegen schlechten Wetters seinen Dienst verspätet oder gar nicht antritt. Brossardt: „Der Arbeitgeber bringt dem Mitarbeiter in der Regel Kulanz entgegen. Dazu muss ihn der Arbeitnehmer aber sofort informieren, wenn er erkennt, dass er nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann.“
Auch auf den Arbeitgeber kommen im Fall extremer Wetterverhältnisse besondere Pflichten zu. Der Arbeitgeber trägt das Risiko für eine kältebedingte Betriebsstörung. Außerdem muss er dafür sorgen, dass eine von den körperlichen Anforderungen der Arbeit abhängige Mindesttemperatur in den Arbeitsräumen herrscht. „Bei leichten Bürotätigkeiten im Sitzen sind dies beispielsweise 20 Grad“, so Brossardt.
Hat der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, so übernimmt regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die ärztliche Behandlung. Voraussetzung ist, dass der Unfall unverschuldet war und auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert ist. Als Wegeunfall gilt allerdings auch, wenn der Arbeitnehmer bereits vor seiner Haustür ausrutscht. Auch hier übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel die Kosten.
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