03.09.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Seit Wochen versucht Unternehmer A, von seinem Kunden B noch ausstehendes Geld für eine Lieferung zu bekommen. Bisher vergeblich. Die letzte Mahnung kam mit dem Postvermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Nun erzählt ihm ein Geschäftsfreund auch noch, dass Kunde B doch vor einiger Zeit Insolvenz angemeldet hätte. Das habe er selbst aus Interesse unter www.insolvenzbekanntmachungen.de (Justizportal des Bundes und der Länder) auf ein vermeintliches Gerücht hin überprüft. Damit für A jedoch noch nicht genug: Er fährt einige Tage später am ehemaligen Firmensitz seines Kunden B vorbei und nimmt wahr, dass die Firma noch zu existieren scheint. Zwar ist der GmbH-Zusatz vom Firmenschild verschwunden aber ein ihm bekannter Mitarbeiter von B ist gerade dabei, einen LKW zu entladen. B scheint also einfach, als Einzelfirma, munter weiterzumachen. Auch der Internetauftritt ist nur geringfügig geändert. Die Kontaktdaten sind identisch und sogar das Firmenlogo wird weitergenutzt. Unternehmer A versteht die Welt nicht mehr.
„Die Insolvenz eines Kunden muss nicht zwingend den Totalverlust einer Forderung bedeuten! Dass Unternehmer A angesichts seiner Entdeckung aber zunächst einmal völlig fassungslos ist, ist gut nachvollziehbar“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH.
„Es gibt gewisse Umstände, die dazu führen, dass sogar eine völlig neu gegründete Firma für die alten Verbindlichkeiten der schuldnerischen Firma haftbar gemacht werden kann. Ob die Inanspruchnahme des Betreibers eines solchermaßen fortgeführten Unternehmens auch hinsichtlich der Altverbindlichkeiten in Frage kommt, wird unter anderem unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen sein: Nutzt der Nachfolger bzw. Übernehmer alte Kunden- und Lieferantenbeziehungen, sind Telefon- und Fax-Nummer identisch, ist bisheriges Personal weiter beschäftigt, ist die neue Firma unter der alten Anschrift weiter tätig und wird in seinem Kern der Firmenname weitergeführt (§ 25 Handelsgesetzbuch [HGB]?“
„Zu dieser Problematik fällt mir immer wieder ein Fall eines Mandanten ein, der schon einige Zeit zurückliegt. Wir wurden von ihm beauftragt, eine Forderung von rund 30.000 Euro zu realisieren. Schon bald verlegte die Schuldnerin, die A-GmbH, ihren Sitz nach Berlin. Die Gesellschaftsanteile wechselten den Inhaber, und es wurde ein neuer Geschäftsführer bestellt – bei der A-GmbH war danach nichts mehr zu holen. Durch unsere Mitarbeiter wurde jedoch ermittelt, dass das bisherige Geschäft an der alten Anschrift durch die frühere geschäftsführende Gesellschafterin als Einzelfirma weitergeführt wurde“, so Drumann. „Wir ließen unter anderem Fotos von der Außenwerbung machen, von der lediglich der GmbH-Zusatz gestrichen worden war. Mit den Geschäftspapieren wurde in gleicher Weise verfahren“.
„Das Oberlandesgericht Celle hat die Inhaberin der Einzelfirma verurteilt, die Altverbindlichkeiten der A-GmbH zu bezahlen. Entscheidend dafür war, dass insbesondere für die bisherigen Geschäftspartner der A-GmbH nach außen der Eindruck der Firmenkontinuität entstanden war. Dieses folgte daraus, dass sowohl der Firmenname (Fotobeweis: überklebter GmbH-Zusatz auf dem alten Firmenschild) sowie dessen Zusatz bzgl. des Betätigungsfeldes als auch das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (die Beklagte nebst Ehemann), der Firmensitz einschließlich der Rufnummer und auch die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind“.
„Sollte es nur den kleinsten Hinweis dafür geben, dass ein Schuldner, im eingangs genannten Beispiel Kunde B, einfach in neuer Form mit seinem Geschäft ‚weitermacht‘, wie hier die Beobachtungen des Unternehmers A ja durchaus vermuten lassen, dann sollte der Weg umgehend zu einem Rechtsdienstleister führen. Wir haben es in unserem Arbeitsalltag schon oft erlebt, dass sich ein drohender Forderungs-Totalausfall nach eingehender Prüfung durch einen Experten plötzlich ganz anders darstellte.
„Ein Rechtsdienstleister wie ein Anwalt oder ein Inkassounternehmen verfügt über umfängliche rechtliche Kenntnisse, die ein Laie, dessen Kerngeschäft häufig ein anderes ist, in der Regel nicht haben wird. Je nachdem, wie der Einzelfall gelagert ist, können verschiedene Vorgehensweisen in Betracht kommen, eine Forderung trotz Insolvenz des Kunden dennoch zu realisieren bzw. einen kompletten Forderungsausfall zu verhindern. Ein Rechtsdienstleister wird auch den unscheinbarsten Möglichkeiten im Sinne des Mandanten konsequent nachgehen“.
„Wie heißt es so schön: Am Ende wird alles gut. Und wenn es noch nicht gut ist, dann ist es noch nicht das Ende. Dass das nicht immer so zutrifft, ist klar“, so Drumann. „Es könnte aber für manche Gläubiger am Ende gut werden, wenn sie konsequent handeln und sich rechtzeitig fachmännischen Rat an die Seite holen würden. Gerade vor Dreistigkeit von Schuldnern sollte man nicht auf halber Strecke die Segel streichen, nicht eher, als bis nicht das ‚Ende der Fahnenstange‘ an Möglichkeiten, Forderungen doch noch zu realisieren, erreicht ist.“
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