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Die wichtigsten Neuregelungen für Unternehmen

05.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Unternehmen müssen sich im kommenden Jahr auf zahlreiche steuerliche Änderungen einstellen. Wir stellen einige Neuregelungen vor, die unbedingt beachtet werden sollten.

Einkommensteuer

Übertragung stiller Reserven:Der Europäische Gerichtshof sieht im Urteil vom 16. April 2015 (C-591/13) in den bestehenden Regelungen zur Rücklagenübertragung nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Deshalb wird ein neuer Absatz 2a geschaffen. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag, die auf eine Reinvestition des Veräußerungsgewinns im EU-/EWR-Raum zu zahlenden Steuern über einen Zeitraum von fünf Jahren zu verteilen.

Körperschaftsteuer

Ab 1. Januar 2016 sollen folgende Änderungen Inkrafttreten:

  • Verlustabzugsbeschränkung:Durch das JStG 2016 soll die Konzernklausel auch für an der Konzernspitze stehende Personen gelten, also künftig auch Personenhandelsgesellschaften umfassen. Die Änderung des § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG soll bereits rückwirkend ab dem 31. Dezember 2009 anwendbar sein.
  • Umwandlungssteuer:Alle Änderungen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) sollen bereits rückwirkend anwendbar sein betreffend Einbringungen mit einem Umwandlungsbeschluss nach dem 31. Dezember 2014. Es kommt zu einer Anhebung des absoluten Freibetrags und Begrenzung bei hohen sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen nach den §§ 20, 21, 24 UmwStG. Die geplante Neuregelung sieht nunmehr vor, dass entsprechende Einbringungen nur dann vollständig steuerneutral sind, wenn die gewährten Gegenleistungen 25 Prozent des Buchwerts des eingebrachten Vermögens bzw. 500.000 Euro nicht übersteigen. Sofern diese Grenzen überschritten werden, sind die stillen Reserven anteilig aufzudecken.

Grunderwerbsteuer

Die Vorschrift des § 1 Absatz 2a Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) wird angepasst: Wird der Gesellschafterbestand mittelbar geändert, kann Grunderwerbsteuer fällig werden. Mit Urteil vom 24. April 2013 entschied der Bundesfinanzhof jedoch, dass eine unterschiedliche Anwendung von § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG bei Personen- und Kapitalgesellschaften nicht gesetzeskonform ist - im Anwendungsfall ist nach seiner Auffassung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Mit dem JStG 2016 will der Gesetzgeber § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG nun anpassen und diese transparente Betrachtung von Personen- und Kapitalgesellschaften beseitigen.

Abgabenordnung

  • Neues zu den GoBD:Durch die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergeben sich zum Teil veränderte und auch erhöhte Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der IT-gestützten Buchführung. Dies gilt insbesondere auch für die Aufbewahrung/Archivierung von elektronischen Belegen. Die Finanzverwaltung verlangt in einem neuen Schreiben eine ausführliche Verfahrensdokumentation.
  • Die Wirtschafts-Identifikationsnummer: Die Wirtschafts-Identifikationsnummer („W-IdNr.“) ermöglicht den Finanzbehörden unter anderem das genaue Zuordnen von unternehmerisch tätigen Steuerzahlern und natürlichen Personen (Zuordnung der W-IdNr. zur seit 2008 flächendeckend eingeführten IdNr.) Freiberufler und Einzelkaufleute erhalten neben ihrer IdNr. jetzt auch eine W-IdNr., um den privaten vom wirtschaftlichen Bereich zu trennen. Die W-IdNr. wird die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ersetzen. Dabei wird die W-IdNr. aus der Länderkennung DE (für Deutschland) und 9 weiteren Ziffern bestehen. Sie folgt damit dem gleichen Format wie die USt-IdNr., sodass bereits vergebene USt-IdNrn. auch weiterhin genutzt werden können. Die W-IdNr. wird von der Bundeszentrale für Steuern vergeben werden. Ein Antrag auf Erteilung ist nicht notwendig, da die Behörde die Nummern automatisch vergeben und betroffene Unternehmen davon in Kenntnis setzen wird.



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