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Darauf müssen Sie bei der Wohnungsrückgabe achten!

12.02.2019  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Schlüsselübergabe per Briefkasteneinwurf? Das ist nicht immer eine gute Idee. Ein Urteil aus Krefeld zeigt, worauf Vermieter und Mieter bei der Wohnungsrückgabe achten müssen – und wer besonders in der Pflicht steht.

Schlüsselübergabe: Der Mieter ist in der Pflicht!

Wenn das Mietverhältnis endet, steht die Schlüsselübergabe bevor. Hier ist vor allem der Mieter in der Pflicht. Denn er muss – juristisch gesprochen – dem Vermieter den Besitz an der Mietsache wiederverschaffen. Dazu gehört auch, dem Vermieter alle Schlüssel zurückzugeben.

Vor allem, wenn Eigentümer oder Verwalter nicht vor Ort ansässig sind, schicken einige Haus- und Wohnungsschlüssel per Post an ihren Mietsherren zurück. Doch was passiert, wenn der Schlüssel dort nie ankommt? Ein Rechtsfall aus Krefeld gibt Auskunft.

Räumungsklage: Wo ist der Schlüssel?

Dort klagte eine Vermieterin gegen ihre Mieter auf Räumung der Mietwohnung, da diese trotz Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnungsschlüssel noch nicht an sie übergeben hatten. Vor Gericht bestritten die Mieter den Vorwurf vehement. Sie hätten die Schlüssel vor Verstreichen der Frist unangekündigt mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Vermieterin geworfen. Das wiederum leugnete die Vermieterin. Wäre ein Schlüssel in ihrem Briefkasten gewesen, hätte sie schließlich keine Räumungsklage veranlasst.

Urteil: Kein Verschulden des Vermieters

Das für die Klage zuständige Landgericht Krefeld urteilte im Sinne der Vermieterin: Zwar erhalte der Vermieter bei unangekündigter Schlüsselübersendung mit Schlüsselzugang Besitz an der Mietsache zurück, aber eine Rückgabe gemäß § 546 Abs. 1 BGB liege erst dann vor, wenn der Vermieter auch wirklich davon Kenntnis hat. Selbst wenn man annehme, dass der Vermieter gewusst haben müsste, dass der Schlüssel zugegangen sein könnte, reicht ein Kennenmüssen nicht aus. Die Mieter hätten ihrer Rückgabepflicht gemäß § 546 BGB folglich nicht genügt.

Wählen Mieter also ohne Absprache mit dem Vermieter eine wenig sichere Art der Rückgabe, tragen sie das volle Risiko für ein Misslingen der Übergabe.

Landgericht Krefeld, Urteil vom 27.12.2018, Az. 2 T 27/18

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