11.07.2016 — Timm Haase. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Erbschaftsteuer musste neu geregelt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet.
Kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten sollen auch weiterhin von bürokratischen Pflichten deutlich entlastet werden. Für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt auch weiterhin die Lohnsummenprüfung für die Gewährung der Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.
Missbräuchliche Steuergestaltung soll eingeschränkt werden, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hatte. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgeschlossen.
Die Erbschaftsteuer soll Investitionen in den Unternehmen nicht behindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Deshalb werden diejenigen Mittel aus einem Erbe, die gemäß dem vorgefassten Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahren nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen getätigt werden, steuerrechtlich begünstigt.
Das Verwaltungsvermögen ist grundsätzlich nicht begünstigt. Es wird aber bis zu 10 Prozent wie steuerrechtlich begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Drittlandbeteiligungen bei einer Holdinggesellschaft, Altersversorgungsverpflichtungen und verpachtete Grundstücke, die zum Zwecke des Absatzes von eigenen Produkten überlassen werden (z. B. bei Brauereigaststätten und Tankstellen), begünstigt werden. Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 Prozent zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern.
Die Einigung berücksichtigt die besondere Situation von Familienunternehmen mit langfristigen Bindungen über Generationen hinweg. Diese Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe werden als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30 Prozent bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert eines Familienunternehmens auf Grund der für solche Unternehmen üblichen Verfügungsbeschränkungen bei der Anteilsweitergabe nicht dem für den Erben beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert entspricht. Die Verfügungsbeschränkungen müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte Einschränkungen bei der Verschonung großer Vermögensübergänge gefordert. Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Mio. € pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Der Verschonungsabschlag verringert sich um einen Prozentpunkt für jede 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. € liegt. Keine Verschonung wird gewährt ab einem Erwerb von 90 Mio. € (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. € (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %).
Beim sog. vereinfachten Ertragswertverfahren für die Bestimmung des Unternehmenswerts wird maßgeblicher Kapitalisierungsfaktor angepasst. Hiermit wird sichergestellt, dass in Zeiten niedriger Zinsen keine Überbewertung der Unternehmen erfolgt. Der Kapitalisierungsfaktor, der multipliziert mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag den Unternehmenswert ergibt, wird von derzeit 17,86 auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt.
Die Zahlung der Erbschaftsteuer darf die Existenz des Unternehmens nicht gefährden, auch wenn dem Steuerpflichtigen bei der Bedarfsprüfung kein Steuererlass gewährt wird. Daher wird ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung bis zu zehn Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist.
Nach erfolgreichem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag und im Bundesrat soll das Gesetz rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten. Der Bundesrat entscheidet am 08. Juli 2016 über das Gesetz.
Quelle: Mitteilung des deutschen Bundestages vom 24.6.2016
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