21.05.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Rund 0,87 Millionen Tierfreunde in Deutschland besaßen 2018 einen Ziervogel als Haustier. Das ist eine Menge – aber verglichen mit der Zahl der Hunde- und Katzenhalter eher gering. Und doch ist die Hürde, einen Ziervogel zu halten, mietrechtlich gesehen mit weniger Hürden verbunden: Anders als Hunde oder Katzen sind Ziervögel in gängigen Mietverträgen oft nicht genehmigungspflichtig. Doch wann wird auch die Vogelhaltung zu viel des Guten? Damit hatte sich das Amtsgericht Menden zu befassen.
Denn in Menden nutzte eine Mieterin ihre Mietwohnung für eine Vogelzucht im großen Stil. Das fiel auf, als sich eine unter ihr wohnende Nachbarin über ständigen Vogellärm im Treppenhaus bei der Vermieterin beschwerte. Auch andere Mieter fühlten sich zunehmend über den aus der Wohnung dringenden Gestank, über Vogellärm sowie über im Treppenhaus abgestellte Sachen der Mitmieterin gestört.
Die Vermieterin reagierte prompt mit einer Abmahnung der Vogelfreundin. Sie forderte diese schriftlich auf, auf jegliche Tierhaltung in der Wohnung zu verzichten und insbesondere eine übermäßige Vogelhaltung sowie auch das Halten einer Katze zu unterlassen, die die Mieterin entgegen der Bestimmungen des Mietvertrages offenbar ebenfalls ihr Eigen nannte.
Da die Tierliebhaberin die ihr gesetzte Frist verstreichen ließ, kündigte die Vermieterin ihrer Mieterin fristlos. Darüber hinaus informierte die Klägerin das zuständige Veterinäramt, welches sich Zutritt zur Wohnung verschaffte und die Situation für den Prozess mit Bildern dokumentierte. Der Anblick, welcher sich den Veterinäramtsmitarbeitern bot, muss eindrücklich gewesen sein: Den 51 m² großen Wohnraum hat die Mieterin komplett als Vogelvoliere eingerichtet und dort ca. 80 Kanarienvögel und Zebrafinken, die Nester bauten und sich unkontrolliert vermehrten, gehalten.
Es ist daher wohl kaum verwunderlich, wie das Urteil des Amtsgerichts Menden ausfiel: Die Kündigung sei rechtens und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 546, 985 BGB verpflichtet. Die Kündigung sei insbesondere wirksam, weil die Beklagte die Wohnung teilweise Wohnzwecken entzogen und zum Zwecke einer Vogelzucht mit ca. 80 Kanarienvögeln und Zerbrafinken zweckentfremdet habe, so das Gericht.
Urteil: AG Menden, Az. 4 C 286/13
Bild: achris (Pixabay, Pixabay License)
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